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OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 70.04 - dejure.org

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 70.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17784
OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 70.04 (https://dejure.org/2004,17784)
OVG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2004 - 8 S 70.04 (https://dejure.org/2004,17784)
OVG Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 8 S 70.04 (https://dejure.org/2004,17784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 6; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 8; VwGO § 123
    D (A), Ghanaer, Ausländer, Duldung, Nichteheliche Kinder, Beistandsgemeinschaft, Gemeinsames Sorgerecht, Schutz von Ehe und Familie, Familienangehörige, Aufenthaltserlaubnis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung; Bestehen einer Beistandsgemeinschaft mit drei Kindern als hinreichender Anordnungsanspruch; Rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung; Notwendigkeit einer angemessenen Berücksichtigung der familiären Bindung an die im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 208
  • NVwZ-RR 2005, 208
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 70.04
    Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - InfAuslR 1998, 213, 214).
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 70.04
    Zu den danach gebilligten Zielen gehören der Schutz der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 , InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991 InfAuslR 1991, 217).
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2005 - 9 ME 190/05

    Abschiebung einer vietnamesischen Staatsangehörigen

    Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem anderen Ehegatten im Interesse der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten (OVG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - OVG 8 S 70.04 - NVwZ-RR 2005, 20).

    Nach der Rechtsprechung (OVG Berlin, Beschlüsse vom 17.6.2004 - OVG 8 S 70.04 - a.a.O.; vom 2.9.2002 - OVG 8 S 144.02 - zitiert nach juris) ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen - wie hier - für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.5.2000 - 17 B 622/00 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21.2.2003 - OVG 3 S 2.03 -).

    Ist dem ausländischen Familienangehörigen im Einzelfall die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland nicht zumutbar, kann dies ein Abschiebungshindernis begründen (OVG Berlin, Beschluss vom 17.6.2004 - 8 S 70/04 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - 2 M 2/10

    Abschiebung des Ehegatten nach Einreise ohne Visum trotz psychischer Erkrankung

    Nur wenn dem ausländischen Familienangehörigen im Einzelfall die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland nicht zumutbar ist, kann dies ein Abschiebungshindernis begründen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.10.2005 - 9 ME 190/05 - Juris, OVG Berlin, Beschl. v. 17.06.2004 - 8 S 70.04 -, NVwZ-RR 2005, 208, m. w. Nachw.).
  • VG Trier, 04.07.2012 - 1 L 671/12

    Familiäre Bindungen; rechtliches Abschiebungshindernis; Herstellung im Inland

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 S 70.04 -, NVwZ-RR 2005, 208).

    Daher ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen (OVG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 S 70.04 -, NVwZ-RR 2005, 208).

  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 10 ZB 07.1565

    Regelausweisung; Ausnahme

    Teilen dagegen der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft des ausreisepflichtigen Ausländers, kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie in Bezug auf das Aufenthaltsrecht nur geringeres Gewicht beanspruchen; eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit oder Herkunft ist - wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - dem anderen Ehegatten und den minderjährigen Kindern im Interesse der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft regelmäßig zuzumuten (vgl. OVG Berlin vom 17.6.2004 NVwZ-RR 2005, 208 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 30.04.2009 - 22 L 230/09

    Antrag auf Abänderung einer Auflage "Wohnsitznahme nur im Stadtgebiet O erlaubt"

    vgl. zu einem derartigen Verweis bei familiären Lebensgemeinschaften, von denen kein Teil über ein dauerhaftes Bleiberecht verfügt, Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 12 TG 1238/03 -, AuAS 2003, 218 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 S 70.04 -, NVwZ-RR 2005, 208 f. m.w.N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 3 S 33.10

    Duldung, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebung, Eltern-Kind-Verhältnis, deutsches

    Sie sind grundsätzlich darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 - OVG 3 S 44.08 - m.w.N.; OVG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - 8 S 70.04 -, NVwZ-RR 2005, 208, sowie vom 8. Juli 2004 - OVG 8 S 134.02 -, juris, Rn. 8).
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