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BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18 - dejure.org

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   BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18   

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BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18 (https://dejure.org/2019,5737)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2019 - 9 B 47.18 (https://dejure.org/2019,5737)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 9 B 47.18 (https://dejure.org/2019,5737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klage von Grundstückseigentümern auf Gewährung zusätzlicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. R. von Baumaßnahmen an einem Autobahnkreuz; Verwendung von offenporigem Asphalt sowie einer Lärmschutzwand mit einem aufgesetzten Kragarm

  • rewis.io

    Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten für aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BImSchG § 41 Abs. 2
    Klage von Grundstückseigentümern auf Gewährung zusätzlicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. R. von Baumaßnahmen an einem Autobahnkreuz; Verwendung von offenporigem Asphalt sowie einer Lärmschutzwand mit einem aufgesetzten Kragarm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Insoweit benennt sie zwei Urteile (vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 32 = juris Rn. 60 und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63), denen sie den Rechtssatz entnimmt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG deren konkrete Mehrkosten zu ermitteln seien.

    b) Des Weiteren entnimmt die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63 ff. den Rechtssatz, dass eine Gesamtbetrachtung aller möglichen Schallschutzmaßnahmen, ihrer Kosten und ihres Nutzens im Sinne einer Lärmschutzkonzeption geboten sei.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Hinzuweisen ist ferner darauf, dass bestimmte Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auch bereits aufgrund einer Grobprüfung ausgeschieden werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ).

    Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, vgl. Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ) oder in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 41).

  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung vorgegebener Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, vgl. Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ) oder in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 41).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 31.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Insoweit benennt sie zwei Urteile (vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 32 = juris Rn. 60 und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63), denen sie den Rechtssatz entnimmt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG deren konkrete Mehrkosten zu ermitteln seien.
  • BVerwG, 18.05.1993 - 7 ER 302.92

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Ausbau einer Bundesbahnstrecke -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 9 B 47.18
    Auch die Beschwerde selbst hält dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht für erforderlich, wenn von einer "offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit" ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 7 ER 302.92 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 10.05.2019 - 1 ZB 17.1039

    Zwangsvollstreckung einer Besichtigungsanordnung

    Sie übersehen dabei, dass die Untersuchungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur Tatsachen erfasst, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 9 B 47.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 1 ZB 07.57 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 10.01.2023 - 1 ZB 22.1320

    Denkmalschutzrechtliche Bescheinigung - Abstimmung der Baumaßnahmen

    Sie ist jedoch vom Prozessrecht gedeckt, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 9 B 47.18 - juris Rn. 14; U.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.2.2021 - 1 ZB 20.2691 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 19.02.2021 - 1 ZB 20.2691

    Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung

    Sie findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 9 B 47.18 - juris Rn. 14; U.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 1 ZB 07.57 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 29.08.2019 - 1 ZB 17.385

    Keine Zulassung der Berufung

    Die Beklagte übersieht dabei, dass die Untersuchungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur Tatsachen erfasst, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 9 B 47.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 1 ZB 07.57 - juris Rn. 22).
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