Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gemeinsames Aktionsprogramm gegen die soziale Ausgrenzung - Finanzierung - Gesetzliche Grundlage
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
- EuGH, 12.05.1998 - C-106/96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
Ergibt sich darüber hinaus aus der interinstitutionellen Vereinbarung oder aus der gemeinsamen Erklärung der Wille der Organe, sich gegenseitig zu verpflichten, so ist davon auszugehen, daß sie aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Prinzips der - auch interinstitutionellen - Zusammenarbeit Quelle einer rechtlichen Verpflichtung werden, deren Verletzung vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden kann: vgl. hinsichtlich einer "Vereinbarung" zwischen Rat und Kommission Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 49) und zuvor hinsichtlich der Gemeinsamen Erklärung von 1982 Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86 (Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323).Die Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsbefugnis und haushaltsrechtlicher Befugnis, deren Ausübung verschiedenen Bedingungen unterliegt und somit die unterschiedliche Dynamik der Organe widerspiegelt, wird auch im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 18) bestätigt.
(16) - Rechtssache 16/88 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 3457).
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(15) - Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 28). - EuGH, 07.07.1981 - 158/80
Rewe / Hauptzollamt Kiel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(32) - Nach einer nunmehr feststehenden Formulierung betreffend die Grundlage der Begründungspflicht: Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805, Randnr. 25).
- EuGH, 30.05.1989 - 242/87
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
Die Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsbefugnis und haushaltsrechtlicher Befugnis, deren Ausübung verschiedenen Bedingungen unterliegt und somit die unterschiedliche Dynamik der Organe widerspiegelt, wird auch im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 18) bestätigt. - EuGH, 07.07.1992 - C-295/90
Parlament / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(33) - Bekanntlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß Artikel 174 des Vertrages, obwohl er nur die Verordnung erwähnt, ebenfalls auf Richtlinien anzuwenden ist, um zu verhindern, daß ein sich aus dem Vertrag ergebendes Recht der Begünstigten beeinträchtigt wird, und auch aufgrund des Umstands, daß der wesentliche Inhalt des Rechtsakts nicht in Frage gestellt wird (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193). - EuGH, 27.09.1988 - 204/86
Griechenland / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
Ergibt sich darüber hinaus aus der interinstitutionellen Vereinbarung oder aus der gemeinsamen Erklärung der Wille der Organe, sich gegenseitig zu verpflichten, so ist davon auszugehen, daß sie aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Prinzips der - auch interinstitutionellen - Zusammenarbeit Quelle einer rechtlichen Verpflichtung werden, deren Verletzung vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden kann: vgl. hinsichtlich einer "Vereinbarung" zwischen Rat und Kommission Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 49) und zuvor hinsichtlich der Gemeinsamen Erklärung von 1982 Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86 (Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323). - EuGH, 11.07.1985 - 87/77
Salerno u.a. / Kommission und Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(14) - Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84 (Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 56), in dem der Gerichtshof deshalb dem Vorbringen des Rates gefolgt ist, daß die Ausweisung von Mitteln im Haushaltsplan der Gemeinschaften eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die Vornahme einer Ausgabe darstelle. - EuGH, 24.10.1989 - 16/88
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(16) - Rechtssache 16/88 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 3457). - EuGH, 24.09.1996 - C-239/96
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96
(31) - Nur am Rande sei bemerkt, daß dieses Ergebnis die vorläufige Beurteilung bestätigt, zu der der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475) gekommen war: Er hielt bei der Beurteilung des Fumus boni iuris des Antrags auf Nichtigerklärung des Rundschreibens, mit dem die Kommission zur Stellung von Anträgen auf Zuschüsse zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung aufgefordert hatte, das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der kurzen Dauer und des innovativen und demonstrativen Charakters der zu finanzierenden Programme nicht für völlig überzeugend.