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RG, 13.03.1936 - GSZ, V 184/35 - dejure.org

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   RG, 13.03.1936 - GSZ, V 184/35   

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RG, 13.03.1936 - GSZ, V 184/35 (https://dejure.org/1936,2)
RG, Entscheidung vom 13.03.1936 - GSZ, V 184/35 (https://dejure.org/1936,2)
RG, Entscheidung vom 13. März 1936 - GSZ, V 184/35 (https://dejure.org/1936,2)
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Wucher

§ 138 Abs. 1 BGB, auffälliges Mißverhältnis, Volksempfinden, nationalsozialistische Weltanschauung, 'leichtfertiges Sichverschließen'

Sonstiges

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 1
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 24.01.1979 - VIII ZR 16/78

    Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung über ein Pool-Billiard-Gerät - Bestehen

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurteile vom 21. Mai 1957 a.a.O. und vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1256/1257) ist einhellig die Auffassung vertreten worden, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteiles hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite (vgl. BGH Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 79/69 = WM 1971, 857/858).

    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend naheliegen (RGZ 150, 1, 6; Senatsurteile vom 14. Juli 1969 a.a.O. und vom 9. Juli 1966 - VIII ZR 92/64 = WM 1966, 832/835).

  • BGH, 14.07.1969 - VIII ZR 245/67

    Veräußerung einer Mitmietberechtigung - Verpflichtung zur Annahme der Kündigung

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. des erkennenden Senats vor, 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Dabei kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen (RGZ 150, 1, 6; bisher nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 193/67).

    Allerdings reicht ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen, vielmehr muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten sein, die insbesondere dann zu bejahen ist, wenn jemand die schwierige Lage des anderen Teils bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder sich jedenfalls böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere Teil nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die für ihn ungünstigen Bedingungen einläßt (vgl. RGZ 150, 1, 5 und Urt. des erkennenden Senats vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2).

  • BAG, 11.09.1984 - 3 AZR 184/82

    Außergerichtlicher Vergleich - Straftat - Schadensersatz - Sittenwidrigkeit

    Dem steht es gleich, wenn der objektiv sittenwidrig Handelnde sich böswillig oder leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (RGZ 150, 1, 5; BGH, NJW 1951, 397..).

    Auch ein besonders grobes Mitßverhältnis der beiderseitigen Leistungen kann den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung und dementsprechend die Anwendungen des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen (RGZ 150, 1, 6; BGH, WM 1966, 832, 835; 1969, 1255, 1257; DB 1976, 2106..)....".

  • BGH, 19.02.1969 - VIII ZR 193/67

    Wirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer ärztlichen Praxis - Ausbeutung

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (Urt. vom 21. Mai 1957 - VIII ZK 226/56 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2) ist einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite.

    Allerdings kann dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend naheliegen (RGZ 150, 1, 6).

  • BGH, 10.12.1959 - II ZR 62/58

    Rechtsmittel

    Im Ergebnis müssen jedenfalls bei der hier für die Anwendung des § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB gebotenen Prüfung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, die gesamten Umstände des Einzelfalles in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden, die weitgehend tatrichterlich zu beurteilen sind (RGZ 150, 1, 2, 5; 152, 151, 253 f; Staudinger BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 7; vgl. auch Anm. 23).

    Das Bürgerliche Gesetzbuch hat das Rechtsinstitut der römisch-rechtlichen laesio enormis (Mißverhältnis von mehr als die Hälfte, C. 4, 44, 2), das auch in spätere Rechte übergegangen ist (Code civil Art. 1674; codice civile Art. 1448; Preuß. ALR I, 11, § 58 ff; Österr. Allg. BGB §§ 934 f), nicht übernommen (RGZ 64, 181; 150, 1, 6 f).

  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver

    Da das Berufungsgericht aus den von ihm aufgeführten Gründen eine solche Kenntnis des Ehemanns der Beklagten verneint hat, ist seine Auffassung, der Kaufvertrag sei weder nach § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB, der in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls Kenntnis eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt (Urteil des Senats vom 30. Januar 1963 - VZR 78/61 S. 15; vgl. RGZ 150, 1, 3), nichtig, frei von Rechtsirrtum.
  • BGH, 31.01.1964 - V ZR 77/62

    Rechtsmittel

    Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung (RGZ 150, 1) nicht beachtet, nach der schon aus einem auffälligen Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Vertragsgegners geschlossen werden könne, ist ihr zwar darin beizutreten, daß das Maß des Mißverhältnisses eine wichtige Erkenntnisquelle für die Sinnesart des die Vorteile hinnehmenden Vertragsteils ist.

    Das Mißverhältnis muß aber so groß sein, daß es den Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahelegt (Urteile des Senats vom 17. Januar 1962, V ZR 70/60 S. 5 und vom 29. Mai 1963, V ZR 12/62 S. 6, jeweils unter Hinweis auf RGZ 150, 1, 6).

  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

    Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Geschehen seine besondere Färbung geben (RGZ 150, 1 [5]).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 31/84

    Leasingverträge als verdeckte Abzahlungsgeschäfte - Umgehungsgeschäfte; Wirksamer

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 1, 4; 165, 1, 14) und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 80, 153, 160; Senatsurteile vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255, 1257; 24. Januar 1979 - VIII ZR 16/78 = WM 1979, 491, 492 und 26. Mai 1982 - VIII ZR 123/81 = WM 1982, 849) wird einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Vertrag bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist.
  • OLG Dresden, 08.04.1998 - 7 U 2980/97

    Billigkeitskontrolle einer monopolistisch festgesetzten Vereinbarung über

    Nach § 138 BGB müßte dieses gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstoßen (BGHZ 10, 228; 20, 71, 74; RGZ 150, 1; 80, 221; 77, 421; 63, 391).
  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

  • OLG Karlsruhe, 06.02.1997 - 12 U 92/96

    Nichtigkeit eines Gaststättenmietvertrages wegen Mietpreisüberhöhung; Verstoß

  • BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70

    Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages -

  • BGH, 17.01.1962 - V ZR 70/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1965 - VII ZR 46/63

    Wirksamkeit eines Teilzahlungsfinanzierungsvertrags - Wirksamkeit vorgenommener

  • BGH, 17.02.1959 - VIII ZR 142/58
  • VG München, 21.06.1983 - M 3919 XVI 82

    Verpflichtung zur Einstellung des Betriebs einer Peep-Show ; Nichtigkeit der

  • BGH, 31.01.1956 - VI ZR 149/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1963 - II ZR 144/60

    Verkauf einer Steuerberaterpraxis durch die Witwe des verstorbenen Praxisinhabers

  • BGH, 07.10.1959 - V ZR 33/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 45/58

    Rechtsmittel

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