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BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,46311
BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20 (https://dejure.org/2021,46311)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 (https://dejure.org/2021,46311)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 (https://dejure.org/2021,46311)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1
    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer unwirksamen Prämienanpassung (mit Anmerkung von Dr. Dr. Lars Haußühl)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 5 ; BGB § 199 Abs. 1
    Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung.

  • rechtsportal.de

    VVG § 203 Abs. 5 ; BGB § 199 Abs. 1
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Prämienanpassung der Krankenversicherung - und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen in der Privaten Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 232, 31
  • NJW 2022, 389
  • ZIP 2022, 801
  • MDR 2022, 101
  • VersR 2022, 97
  • WM 2022, 23
  • JR 2022, 629
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 69).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung die Mitteilungspflicht - wenn auch nur geringfügig - erweitern (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.

    Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44).

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    Zwar trifft die Ansicht der Revision zu, dass § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Feststellungsklage nicht eingreift (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59), aber das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen auch aus Verzug zugesprochen.

    Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.).

    Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), gab es nicht.

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 69).

    Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.).

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    h) Bezüglich der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen - die im Übrigen von der Beklagten zu Recht nicht angegriffen wird - liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen und auch vom Rechtsmittelgericht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, VersR 2010, 950 Rn. 40 m.w.N. [insoweit in BGHZ 180, 257 nicht abgedruckt]) berichtigt werden kann.
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens im Streit um

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
    Entgegen der Ansicht der Revision ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei mehreren eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern in der Anlageberatung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14 m.w.N.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber entnehmen können, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 462]; vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 28).
  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 41).
  • KG, 27.03.2024 - 26 MK 1/21

    Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben

    Nicht erforderlich ist also, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (BGH, Urteil vom 17. November 2021 ­ IV ZR 113/20 ­, BGHZ 232, 31-46, Rn. 43; Urteil vom 17. Dezember 2020 ­ VI ZR 739/20 ­, Rn. 8 f., juris; Beschluss vom 16. Dezember 2015 ­ XII ZB 516/14 ­, BGHZ 208, 210-227, Rn. 39).

    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. November 2021 ­ IV ZR 113/20 ­, BGHZ 232, 31-46, Rn. 43).

    Für bereicherungsrechtliche Ansprüche heißt dies konkret, dass es nicht der Kenntnis oder des Kennenmüssens von der Rechtsgrundlosigkeit bedarf, sondern nur der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 17. November 2021 ­ IV ZR 113/20 ­, BGHZ 232, 31-46, Rn. 47; Urteil vom 21. Februar 2018 ­ IV ZR 385/16 ­, Rn. 15, Urteil vom 28. Oktober 2014 ­ XI ZR 348/13 ­, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35; BeckOGK/Piekenbrock, 1.11.2023, BGB § 199 Rn. 101 m.w.N.).

    Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17. November 2021 ­ IV ZR 113/20 ­, BGHZ 232, 31-46, Rn. 43; Urteil vom 17. Dezember 2020 ­ VI ZR 739/20 ­, Rn. 8 f., juris; Urteil vom 28. Oktober 2014 ­ XI ZR 348/13 ­, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35).

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