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EuG, 14.05.1998 - T-308/94 - dejure.org

Rechtsprechung
   EuG, 14.05.1998 - T-308/94   

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EuG, 14.05.1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-308/94 (https://dejure.org/1998,878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Cascades / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren

  • EU-Kommission

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Würdigung der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Maßnahmen zur Mengenkontrolle und zum Einfrieren von Marktanteilen auf dem erreichten ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Ferner müsse die Kommission, wenn sie die Schwere der Zuwiderhandlung prüfe und daraufhin das allgemeine Bußgeldniveau festlege, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Die Kommission weist darauf hin, daß sie zur Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus berechtigt sei (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission), so daß ein Vergleich mit dem allgemeinen Bußgeldniveau in den Polypropylen- und PVC-Entscheidungen unerheblich sei.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und daß es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr. 385).

    Diesem Umstand sei vielmehr bei der Entrichtung der Geldbuße Rechnung zu tragen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

    Schließlich genügt zum vierten mildernden Umstand - der angeblichen Unfähigkeit der Klägerin, die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen - die Feststellung, daß es Sache der Kommission ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darüber zu entscheiden, ob ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung angebracht ist (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Funktion der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn.

    Es sei daher nicht notwendig gewesen, ihn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesondert aufzuführen (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 50).

    Nur unter dieser Voraussetzung konnte die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (vgl. u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42).

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-308/94
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

    Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 28.02.2002 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

    Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.

    Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 83, und T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, 1998, Slg. II-925) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und E. Gippini Fournier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Cascades SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes einRechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) hat der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Es obliege jedoch der Kommission, diesen Beweis zu erbringen, wenn sie beschlossen habe, die betreffenden Auswirkungen bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn.

    162 Was drittens das oben in Randnummer 141 zitierte Urteil Cascades/Kommission anbelangt, so hat das Gericht darin zwar geprüft, ob die in Frage stehende Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den relevanten Markt hatte.

    177 Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 173, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Eine juristische Person könne nämlich für Zuwiderhandlungen einer Gesellschaft, deren Kontrolle sie übernommen habe, verantwortlich gemacht werden, auch wenn diese Zuwiderhandlungen vor Erlangung der Kontrolle stattgefunden hätten (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925).

    Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Solche Ankündigungen hätten zwangsläufig Auswirkungen auf den Markt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 177).

    Gegebenenfalls ist "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" Rechnung zu tragen, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (oben in Randnr. 212 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, und oben in Randnr. 222 angeführtes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein "objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

    Die Kommission hat insoweit in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925) verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).

    Sodann genüge Sewon nicht der Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit, da eine Zusammenarbeit nur dann als "ununterbrochen und uneingeschränkt" angesehen werden könne, wenn das Unternehmen vollständige Beweise spontan liefere, und nicht wie hier auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Diese Auslegung werde durch das Urteil Cascades/Kommission bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgehe, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet seien, keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 341, und Cascades/Kommission, Randnr. 260).

    Nach dieser Rechtsprechung ist aber eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262).

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

    180 Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).

    Wie die Kommission in Randnummer 219 der Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung von mildernden Umständen bereits entschieden, dass ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230).

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

    Das Vorbringen, mit dem ein Widerspruch zwischen den Gründen und dem verfügenden Teil der Entscheidung aufgezeigt werden solle, sei daher unbeachtlich und durch die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 156) überholt, wonach die Begründungserwägungen einer Entscheidung im Licht der allgemeinen Systematik der Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte auszulegen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen könne (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334, und Cascades/Kommission, Randnr. 259).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUえーゆーF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.03.1999 - T-138/94

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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