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EuG, 20.12.2023 - T-383/21 - dejure.org

Rechtsprechung
   EuG, 20.12.2023 - T-383/21   

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EuG, 20.12.2023 - T-383/21 (https://dejure.org/2023,36870)
EuG, Entscheidung vom 20.12.2023 - T-383/21 (https://dejure.org/2023,36870)
EuG, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - T-383/21 (https://dejure.org/2023,36870)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Banque postale/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Um die Finanzierung der Tätigkeiten des SRM zu gewährleisten, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 im Voraus erhobene Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und aus dem 41. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und Anreize für die Institute zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der oben in Rn. 150 genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Art und Weise der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge über ein weites Ermessen verfügt, weil er in einem Bereich tätig wird, in dem von ihm politische und wirtschaftliche Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117 und 118).

    Was zunächst die Angemessenheit der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens für eine Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge entscheiden durfte, die auf der vergleichenden Berücksichtigung insbesondere der finanziellen Situation eines jeden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituts beruhte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113), festgestellt hat, zielen die Kriterien, die in den oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen vorgesehen sind, jedoch darauf ab, den Betrag der jährlichen Zielausstattung auf alle betroffenen Institute zu verteilen.

    Jedenfalls geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die anwendbaren Vorschriften es den Instituten nicht zwingend ermöglichen müssen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, weil ein solches Erfordernis zwangsläufig bedeuten würde, es dem Unionsgesetzgeber und der Kommission zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber und die Kommission zu diesem Zweck verfügen müssen, übermäßig einzuschränken, indem sie u. a. daran gehindert würden, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

    So reicht es aus, wenn den Personen, die von einem Beschluss zur Festlegung von im Voraus erhobenen Beiträgen betroffen sind, zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Indikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute an deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

    Abgesehen davon steht die Delegierte Verordnung 2015/63 in keiner Weise der Möglichkeit für den SRB entgegen, in allgemeiner und anonymisierter Form ausreichende Informationen offenzulegen, um es einem Institut zu ermöglichen, nachzuvollziehen, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 139).

    In dieser Hinsicht ergibt sich außerdem aus derselben Rechtsprechung, dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Lehren aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601), die sich zwar auf die Einhaltung der Begründungspflicht beziehen, aber ebenso gelten, wenn es um die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geht.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof eingeräumt, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung unter das Geschäftsgeheimnis fallender Daten anderer Institute durch den SRB implizieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

    In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

    Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum Ablauf des ursprünglichen Zeitraums von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Da die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

    Die Organe und Einrichtungen der Union sind jedoch nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

    Zum einen hat der Gerichtshof das letztgenannte Urteil mit Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601), aufgehoben, weil er die Erwägungen zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, auf die sich die Klägerin stützt, beanstandete.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof, wie oben in den Rn. 254 bis 258 ausgeführt, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber auf eine Berechnungsmethode zurückgreifen kann, die auf der Festlegung einer Zielausstattung und anschließend einer auf alle Institute zu verteilenden jährlichen Zielausstattung beruht, ohne dass dadurch gegen die Begründungspflicht oder den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136, 145 und 146).

    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist im Anschluss an die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass es die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 - die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt - beeinträchtigen würde, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

    Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

    Diese Anforderungen können jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein Unionsorgan daran hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern dieses Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C-206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

    Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Gesetzgebungsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Insoweit kann sich die Klägerin erstens nicht auf die Urteile vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), und vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), stützen.

    Zum anderen enthält das Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Analyse, die sich speziell mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes befasst.

  • EuG, 22.09.2005 - T-101/03

    Suproco / Kommission - Regelung über die Assoziation der ÜLG - Zucker ohne

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Außerdem muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T-241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Was den Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass er als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Unter diesen Umständen und im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79, 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T-187/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) muss sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Prüfung beschränken, ob die vom Unionsgesetzgeber und von der Kommission erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet sind, ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder ob sie keine Nachteile mit sich bringen, die offensichtlich außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-383/21
    Außerdem muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T-241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs

  • EuGH, 20.07.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 09.04.2019 - T-371/17

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-187/21

    Firearms United Network u.a./ Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

  • EuGH, 23.10.2014 - C-437/13

    Unitrading - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EuG, 22.05.2007 - T-216/05

    Mebrom / Kommission - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 16.12.2015 - T-241/13

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 09.09.2020 - T-143/18

    Société générale / EZB

  • EuG, 09.09.2020 - T-150/18

    BNP Paribas / EZB

  • EuG, 09.09.2020 - T-146/18

    BPCE u.a./ EZB

  • EuG, 09.09.2020 - T-145/18

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ EZB

  • EuG, 09.09.2020 - T-149/18

    Arkéa Direct Bank u.a./ EZB

  • EuG, 30.06.2021 - T-265/19

    Italien/ Kommission

  • EuG, 09.09.2020 - T-144/18

    Crédit agricole u.a./ EZB

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

  • EuG, 07.03.2013 - T-95/10

    Cindu Chemicals u.a. / ECHA

  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

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