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EuG, 12.12.2012 - T-400/09 - dejure.org

Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2012 - T-400/09   

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https://dejure.org/2012,38610
EuG, 12.12.2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - T-400/09 (https://dejure.org/2012,38610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Ecka Granulate GmbH & Co. KG und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art.23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003
    Rechtswidrigkeit der Bußgeldleitlinien wegen Unbestimmtheit als ausreichende Rechtsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Geldbuße bei Wettbewerbsverstoß; unbegründete Nichtigkeitsklage von Unternehmen zur Herstellung von Magnesiumgranulat für die Stahlindustrie bei unerheblichen Einwendungen gegen Rechtsgrundlage und Beurteilungsspielraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Geldbuße bei Wettbewerbsverstoß; Nichtigkeitsklage von Unternehmen zur Herstellung von Magnesiumgranulat für die Stahlindustrie bei unerheblichen Einwendungen gegen Rechtsgrundlage und Beurteilungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommission muss angewandte Methode für Bestimmung der Höhe von verhängter Geldbuße angeben

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art.23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003
    Rechtswidrigkeit der Bußgeldleitlinien wegen Unbestimmtheit als ausreichende Rechtsgrundlage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.

    Außerdem hat das Gericht zwar eingeräumt, dass die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen belassen, jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um Kriterien handelt, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Kontrolle hat es gerade ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 77 und 79, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 41).

    Der Erlass der Leitlinien durch die Kommission hat dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des ihr durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 80 und 82, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 42 und 44).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, dass die Unternehmen nicht in der Lage sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 83, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Unionsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 84, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 46).

    Das Gericht hat daher die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis einräumen, wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, zurückgewiesen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 88, vgl. auch Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof bestätigt, der das gegen das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Degussa/Kommission eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 bis 63).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Es ist wiederholt entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 327; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 351, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 370).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Zur Stützung dieses Vorbringens berufen sie sich auf die Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, 1CI/Kommission (T-13/89, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 393), und vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission (T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330), sowie eine ältere Entscheidung der Kommission zu einem anderen Kartell im Bankensektor.

    Die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 368, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 337).

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Zu diesem Zweck muss dieses Unternehmen zumindest nachweisen, dass es sich den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 113, und BST/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 111).

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Diese Vorschrift der Leitlinien stimmt mit der ständigen Rechtsprechung überein, wonach ein Unternehmen, um in den Genuss eines mildernden Umstands wegen tatsächlicher Nichtdurchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen zu kommen, Umstände anführen muss, die belegen können, dass es in der Zeit, in der es an den rechtswidrigen Vereinbarungen beteiligt war, sich deren Durchführung tatsächlich entzogen hat, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat (vgl. Urteil Heubach/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung und den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211; Urteile des Gerichts Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 146).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Die Kommission muss zwar, um dieser Pflicht nachzukommen, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, doch braucht sie nicht auf alle vor ihr geltend gemachten Tatsachen und Argumente, einschließlich jener, die für die vorzunehmende Würdigung eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Wie die Kommission zutreffend ausführt, hat das Gericht nämlich bereits entschieden, dass ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, möglicherweise nur versucht, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen, und dass Unternehmen das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, zu leicht minimieren könnten, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasst hat, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 491 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Zudem setzt die Anwendung dieser Ziffer der Leitlinien ein "gegebenes soziales und ökonomisches Umfeld" voraus, das nach der Rechtsprechung in den Folgen besteht, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betroffenen Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 106).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-400/09
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 05.10.1995 - T-17/95

    Spyridoula Celia Alexopoulou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.2003 - T-133/02

    Chawdhry / Kommission

  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

    292 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

    295 Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 106, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Rn. 368, vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Rn. 337, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ecka, Rn. 59).
  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).
  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

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