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BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51 - dejure.org

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   BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51   

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https://dejure.org/1952,2968
BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51 (https://dejure.org/1952,2968)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1952 - V ZR 33/51 (https://dejure.org/1952,2968)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1952 - V ZR 33/51 (https://dejure.org/1952,2968)
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  • BGH, 29.03.1951 - IV ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51
    In dem von der Revision in diesen Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 29. März 1951 (Lindenmaier-Möhring § 13 UmstG Nr. 2 = NJW 1951, 708) sollte der Schuldner einer Darlehnsforderung verpflichtet sein, einen Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert der zur Sicherung für die Forderung übereigneten Gegenstände nach der Währungsreform entsprach.
  • RG, 09.02.1911 - VI 680/09

    Einwilligung in die Klagezurücknahme; Verjährung

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51
    Die Stellung des eingeschränkten Antrags muß vielmehr dahin gedeutet werden, daß der Kläger damit die Klage, soweit sie über den zuletzt aufrecht erhaltenen Anspruch hinausging, mit Zustimmung des Beklagten zurücknahm, was in der mündlichen Verhandlung (§ 271 ZPO) und auch durch schlüssige Handlung (RGZ 66, 12 [14]; 75, 286 [290]) geschehen konnte.
  • RG, 19.03.1928 - VI 266/27

    Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51
    Auch wenn das Gericht bei seiner Entscheidung der Meinung gewesen sein sollte - was übrigens im Urteil nicht zum Ausdruck kommt - die vom Kläger ursprünglich geltend gemachten weitergehenden Ansprüche seien unbegründet, ändert dies nichts an der auf den zugesprochenen Teilanapruch beschränkten Rechtskraftwirkung, erst recht nicht der Umstand, daß die Parteien glaubten, über den nunmehr zugesprochenen Anspruch hinaus bestünde kein weiterer Lieferungsanspruch (RGZ 120, 317; Warn 1935, 76).
  • RG, 12.04.1907 - VI 331/06

    Unterbrechung der Verjährung; B.G.B. § 638

    Auszug aus BGH, 19.09.1952 - V ZR 33/51
    Die Stellung des eingeschränkten Antrags muß vielmehr dahin gedeutet werden, daß der Kläger damit die Klage, soweit sie über den zuletzt aufrecht erhaltenen Anspruch hinausging, mit Zustimmung des Beklagten zurücknahm, was in der mündlichen Verhandlung (§ 271 ZPO) und auch durch schlüssige Handlung (RGZ 66, 12 [14]; 75, 286 [290]) geschehen konnte.
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