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BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18 - dejure.org

Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18   

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https://dejure.org/2021,19478
BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18 (https://dejure.org/2021,19478)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2021 - VI R 37/18 (https://dejure.org/2021,19478)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - VI R 37/18 (https://dejure.org/2021,19478)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 203 Abs. 1 InsO, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 110 Abs. 2 FGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, § 38 AO, §§ 172 ff. AO, § 134 FGO, § 46 Abs. 1 FGO, § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 118 Abs. 2 FGO, § 218 Abs. 2 AO, 157 BGB, § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, § 37 AO, § 47 AO, § 226 Abs. 1 AO, §§ 387 ff. BGB, § 233a AO, § 136 Abs. 1 FGO, § 21 des Gerichtskostengesetzes

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils; Bindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Vorfragen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen die ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO

  • rewis.io

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils; Bindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Vorfragen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen die ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils; Bindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Vorfragen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen die ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfechtungsklage der Treuhänderin - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die allgemeine Leistungsklage gegen ein Finanzamt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beschiedene Einspruch - und die Untätigkeitsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche - und die Rückforderung von Erstattungszinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtskräftige Revisionsurteile - und ihre Bindungswirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abrechnungsbescheide - und der hierfür maßgebliche Zeitpunkt

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 1, AO § 34 Abs 3, InsO § 80 Abs 1
    Bekanntgabe, Vermögensverwaltung, Treuhänder

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 1 ; AO § 34 Abs 3 ; InsO § 80 Abs 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Die Revision des FA gegen das finanzgerichtliche Urteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 als unbegründet zurück.

    Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) des rechtskräftigen Urteils des VII. Senats des BFH vom 20.09.2016 - VII R 10/15.

    b) Nach diesen Grundsätzen steht im Streitfall die Rechtskraft des BFH-Urteils vom 20.09.2016 - VII R 10/15 dem Erlass des angefochtenen Einkommensteuerbescheids entgegen.

    Der VII. Senat hat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 30 entschieden, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf diesen übergegangen, weshalb ein nun ergehender Steuerbescheid diesem bekannt zu geben gewesen sei.

    Bezüglich dieser Feststellungen entfaltet das BFH-Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 Bindungswirkung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO.

    Soweit der VII. Senat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 31 ausgeführt hat, ein Bescheid solle auch dem Treuhänder bekannt gegeben werden, sofern sich aus dem dem Erhebungsverfahren zuzurechnenden Abrechnungsteil ein Erstattungsanspruch ergebe, der von der Nachtragsverteilung erfasst sei, hat der VII. Senat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sachdienlich sei, wenn die Finanzverwaltung den Insolvenzverwalter/Treuhänder durch die Bekanntgabe des an den (vormaligen) Insolvenzschuldner als Inhaltsadressaten zu richtenden Steuerbescheids von dem der Nachtragsverteilung unterliegenden Erstattungsanspruch in Kenntnis setze.

    Denn die Festsetzung der Einkommensteuer ist --wie der VII. Senat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 30 entschieden hat-- nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder gegenüber dem (ehemaligen) Insolvenzschuldner als dem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der den Steuertatbestand verwirklicht hat.

    Damit steht für die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, die auch die Beteiligten des Revisionsverfahrens VII R 10/15 waren, und ebenso für den erkennenden Senat bindend fest, dass --ungeachtet der vom AG angeordneten Nachtragsverteilung-- nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des (ehemaligen) Insolvenzschuldners Einkommensteuerbescheide (einschließlich eines solchen für das Streitjahr) diesem gegenüber --und damit nicht gegenüber der Klägerin-- bekannt zu geben sind.

    c) Soweit sich das FA in dem vorliegenden (Revisions-)Verfahren gegen die in dem BFH-Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 vertretene Rechtsauffassung wendet, kann es damit nicht gehört werden.

    Der erkennende Senat kann im Streitfall daher auch nicht zu dem Vortrag des FA Stellung nehmen, der VII. Senat habe das Revisionsverfahren VII R 10/15 falsch entschieden und verschiedene, vom FA in der Revisionsbegründung angeführte Urteile anderer BFH-Senate, der Finanzgerichte und der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht beachtet oder unzutreffend gewürdigt.

    Dieser Streit war ausweislich des Schreibens des FA vom 23.03.2017 und des vorgenannten Schreibens der Klägerin vom 27.03.2017 auch nicht durch das Klageverfahren vor dem FG - 3 K 769/11 und das anschließende Revisionsverfahren vor dem BFH - VII R 10/15 beigelegt.

    So hatte bereits der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 32 ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrem erkennbaren (Klage-)Begehren einen Abrechnungsbescheid über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 349, 01 EUR zu ihren Gunsten beantragen musste.

    aa) Die Klägerin hatte --wie sich auch aus dem Urteil des VII. Senats vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 32 ergibt-- aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner vom 13.12.2010 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 349, 01 EUR.

    Das FG und der BFH hatten das FA in den Verfahren 3 K 769/11 und VII R 10/15 bislang nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der eine Zahlungspflicht auslöste.

    Der Umstand, dass das FA nach Abschluss des Revisionsverfahrens VII R 10/15 den Betrag von 349, 01 EUR nicht an die Klägerin auszahlte, sondern den Einkommensteuerbescheid vom 21.04.2017 erließ, spricht ebenfalls nicht gegen die grundsätzliche Bereitschaft des FA, zugunsten der Klägerin festgestellte Zahlungsansprüche zu erfüllen.

  • BFH, 04.03.2020 - II R 11/17

    Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente rechtskraftfähig wären (BFH-Urteile vom 04.03.2020 - II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 12, und vom 27.09.2016 - VIII R 16/14, Rz 31, m.w.N.).

    Umstände, die das (Erst-)Gericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können, die es ihr jedoch bewusst oder unbewusst nicht zugrunde gelegt hat, können außerdem nicht zum Gegenstand einer erneuten Entscheidung über dieselbe Rechtsfolge gemacht werden; sie können allenfalls in engen Grenzen zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO führen (BFH-Urteil in BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 17, m.w.N.).

    d) Der Senat kann ferner offenlassen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich der FGO unter gewissen Voraussetzungen ein Ende der Rechtskraftwirkung von Urteilen angenommen werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich verändert (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 15 ff.).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 13/17

    Insolvenzplanverfahren

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Im Abrechnungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf die formelle Bescheidlage und nicht auf die materielle Rechtslage abzustellen (BFH-Urteile vom 23.08.2001 - VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30.03.2010 - VII R 17/09, und vom 23.10.2018 - VII R 13/17, BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz 17, m.w.N.).

    Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21.11.2006 - VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291, m.w.N., und in BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz 18).

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 16/14

    Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    § 110 Abs. 2 FGO ist nach der Rechtsprechung des BFH i.S. eines Vorrangs der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO auszulegen (s. BFH-Urteile vom 12.01.2012 - IV R 3/11, Rz 14, und vom 27.09.2016 - VIII R 16/14, Rz 30).

    Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die Begründung eines Urteils als solche bzw. die Urteilselemente rechtskraftfähig wären (BFH-Urteile vom 04.03.2020 - II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 12, und vom 27.09.2016 - VIII R 16/14, Rz 31, m.w.N.).

  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Dieser Streit war ausweislich des Schreibens des FA vom 23.03.2017 und des vorgenannten Schreibens der Klägerin vom 27.03.2017 auch nicht durch das Klageverfahren vor dem FG - 3 K 769/11 und das anschließende Revisionsverfahren vor dem BFH - VII R 10/15 beigelegt.

    Das FG und der BFH hatten das FA in den Verfahren 3 K 769/11 und VII R 10/15 bislang nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der eine Zahlungspflicht auslöste.

  • BFH, 27.02.1997 - IV R 38/96
    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Die Bindungswirkung besteht allerdings nicht nur bei Identität der Gegenstände im Erst- und Zweitverfahren, sondern auch, soweit im Erstverfahren über eine materiell-rechtliche Vorfrage für das Zweitverfahren entschieden worden ist (BFH-Urteil vom 27.02.1997 - IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388, unter 2.b; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 110 Rz 13).

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils bewirkt auch eine Bindung des Richters in einem nachfolgenden Verfahren, wenn die im ersten Verfahren rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung für das im zweiten Verfahren verfolgte Klageziel ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 388, unter 2.b).

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Das Schreiben der Klägerin war auslegungsfähig, da es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlte (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2018 - XI R 50/17, BFHE 261, 342, BStBl II 2018, 752, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Demzufolge hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, auch eine Untätigkeitsklage könne in die Zulässigkeit hineinwachsen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 07.03.2006 - VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Auszug aus BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18
    Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21.11.2006 - VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291, m.w.N., und in BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz 18).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

  • BFH, 12.01.2012 - IV R 3/11

    Rechtskraftdurchbrechung aufgrund widerstreitender rechtskräftiger Urteile

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 45/03

    FG-Urteil; Rechtskraft

  • BFH, 01.04.2008 - X B 224/07

    Ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensmängeln: Verletzung der richterlichen

  • BFH, 14.11.1984 - I R 232/80

    Keine Sprungklage bei begehrter anderweitiger Anrechnung einbehaltener

  • BFH, 17.09.1998 - I B 2/98

    Anrechnungsverfügung - Abrechnungsbescheid

  • BFH, 16.07.1980 - VII R 24/77

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Rückzahlung eines Betrages -

  • BFH, 13.07.1989 - IV B 44/88

    Rechmäßigkeit des Ausspruchs der Zahlung von Prozesszinsen, nachdem dem

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03

    Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des

  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

  • BFH, 10.10.2007 - VII R 36/06

    Zollflugplatzzwang - Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz -

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

  • BFH, 07.02.2013 - IV R 33/12

    Zurückweisung der Revision bei Sachurteil des FG trotz fehlender

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 62/83

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtsmittel - Bestimmtheit

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    cc) Aus dem Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18 folgt nichts anderes.

    Dies war jedoch der Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) des rechtskräftigen Urteils des VII. Senats des BFH vom 20.09.2016 - VII R 10/15 geschuldet, die von dem erkennenden Senat in dem Verfahren VI R 37/18 zu beachten war (s. Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 27 ff.).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 07.02.2013 - IV R 33/12, Rz 14, und vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Ein solches Bedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18, BFH/NV 2021, 1085; vgl. auch Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 163 ff., m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2023 - IV R 2/21

    Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).
  • BFH, 12.12.2023 - VII R 60/20

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

    Würde eine trotz fehlendem Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage hingegen als unbegründet angesehen, wäre über den Leistungsanspruch auf Zahlung des gegebenenfalls zu erstattenden Betrages bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 108; zur bisher unbeantworteten Frage, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unter gewissen Voraussetzungen ein Ende der Rechtskraftwirkung von Sachurteilen angenommen werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage für das rechtskräftig abgewiesene Klagebegehren zugunsten des Klägers nachträglich verändert --soweit das Begehren im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs der Änderung geltend gemacht wird--, s. BFH-Urteile vom 04.03.2020 - II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 15 ff. und vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 38; ferner Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2765/21

    Abwassergebühren; Eröffnung des Insolvenzverfahren während des

    Hierauf kommt es für den von dem Kläger begehrten Abrechnungsbescheid nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO bereits deshalb nicht an, weil für diesen allein die formelle Bescheidlage maßgeblich ist, nicht aber die Frage, ob eine Abgabenfestsetzung bzw. die Begründung der Zahlungsverpflichtung rechtmäßig erfolgt ist (stRspr, vgl. BFH, Urteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18 - juris Rn. 58, Urteil vom 23.08.2001 - VII R 94/99 - BFHE 196, 18, juris Rn. 18; Intemann in Koenig, AO, 4. Aufl., § 218 Rn. 18; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl., § 218 Rn. 12, 13 b).
  • BFH, 14.12.2023 - IV R 3/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).
  • BFH, 13.12.2023 - VI R 3/22

    Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen

    Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO steht aufgrund dieses Urteils für die Beteiligten und den erkennenden Senat verbindlich fest, dass das FA die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 2002 bis 2007 rechtmäßig mit Vorläufigkeitsvermerken hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht versehen hat und die Ungewissheit über das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht auch noch bis zum Erlass der zugrunde liegenden Einspruchsentscheidung vom 28.11.2012 fortbestand (zur Rechtskraftwirkung finanzgerichtlicher Urteile s.a. Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 28 ff.).
  • BFH, 14.12.2023 - IV R 4/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).
  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

    Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 100 Abs. 4 FGO bedarf es daher konkreter Darlegungen des Klägers, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall einer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde (siehe zuletzt BFH, Urteil vom 11.02.2021, VI R 37/18, BFH/NV 2021, 1085 ff., juris Rn. 70).
  • FG München, 13.07.2022 - 4 K 680/21

    Untätigkeitsklage gegenüber Finanzbehörde

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