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BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
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- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Ansprüche aus § 951 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier in Frage kommen könnten, nur im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind (BGHZ 6, 227; 7, 252; 10, 171). - BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51
Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Es hat sich dabei mit Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951 (BGHZ 5, 197) berufen, die sich ebenfalls auf Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache bezieht. - BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Die in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1953 aufgestellten Umstellungsgrundsätze treffen für die Klageforderung nicht zu (NJW 1954, 345).
- BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51
Grundstückskauf. Währungsreform
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Eine Vereinbarung, die lediglich den Zweck verfolgt, eine in Reichsmark entstandene Forderung einer etwaigen Abwertung zu entziehen oder sie nach billigem Ermessen neu zu regeln, enthält eine Wertsicherungsklausel, die gegenüber den zwingenden Vorschriften der Umstellungsverordnung unwirksam ist (BGHZ 5, 173). - BGH, 15.12.1951 - II ZR 108/51
Invaliditätszusatzversicherung
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Trotzdem sind diese Umstellungsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsfähig, weil sie mit dem in dem Umstellungsgesetz niedergelegten Umstellungsrecht des Bundes inhaltlich völlig übereinstimmen und diese Übereinstimmung vom Gesetzgeber gewollt ist (BGHZ 4, 219; 7, 299). - BGH, 16.10.1952 - III ZR 87/51
Grenzen der Nachprüfung von Landesrecht
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Trotzdem sind diese Umstellungsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsfähig, weil sie mit dem in dem Umstellungsgesetz niedergelegten Umstellungsrecht des Bundes inhaltlich völlig übereinstimmen und diese Übereinstimmung vom Gesetzgeber gewollt ist (BGHZ 4, 219; 7, 299). - BGH, 03.10.1952 - V ZR 147/51
Einbau von Sachen. Umstellung
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Ansprüche aus § 951 BGB und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier in Frage kommen könnten, nur im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind (BGHZ 6, 227; 7, 252; 10, 171). - BGH, 29.03.1951 - IV ZR 29/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Im übrigen wäre ein solcher Wille nur dann erheblich, wenn er von vornherein eine nicht in Reichsmark zu zahlende Forderung hätte entstehen lassen (BGH NJW 1951, 708). - BGH, 29.02.1952 - V ZR 4/51
Umsteilung eines Grundstückskaufpreises
Auszug aus BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Die Umstellungsverordnung bezieht sich auf alle vor dem Währungsstichtag entstandenen in Reichsmark bezifferten Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner erst an einem nach dem Währungsstichtag liegenden Tage zur Zahlung berechtigt oder verpflichtet ist (BGHZ 5, 214). - BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51
Rücktritt nach § 20 UmstG
- BGH, 09.02.1955 - VI ZR 264/53 Von dieser Rechtsprechung abzugehen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen vom 16. November 1953 zur Umstellung von Enteignungsentschädigungen (BGHZ 11, 156) keine Veranlassung gesehen (Urteil vom 3. März 1954 - VI ZR 255/52).