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RG, 12.06.1906 - Rep. VII. 512/05 - dejure.org

Rechtsprechung
   RG, 12.06.1906 - Rep. VII. 512/05   

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RG, 12.06.1906 - Rep. VII. 512/05 (https://dejure.org/1906,67)
RG, Entscheidung vom 12.06.1906 - Rep. VII. 512/05 (https://dejure.org/1906,67)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1906 - Rep. VII. 512/05 (https://dejure.org/1906,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Konkursverwalter, der in bezug auf einen Anspruch des Gemeinschuldners, welcher tatsächlich schon vor der Konkurseröffnung zugunsten eines Gläubigers des Gemeinschuldners behufs Befriedigung des ersteren für diesen gepfändet und ihm überwiesen war, um die dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter: gepfändete Forderung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 361
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Andererseits vertritt Henckel (aaO § 17 Rdnr. 145) im Anschluß an RGZ 63, 361 die Auffassung, daß in den Fällen der Abtretung oder Pfändung einer Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aus einem vor Konkurseröffnung nicht erfüllten Vertrag dem Konkursverwalter, der aus der Masse die Kaufsache liefert, ein Bereicherungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger oder Zessionar zustehe, soweit aufgrund jener Leistung nunmehr der Wert des Kaufpreisanspruchs den Wert der Konkursquote übersteige, die der Pfändungsgläubiger (oder Zessionar) im Falle der Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter hätte verlangen können; denn der Pfändungspfandgläubiger oder Zessionar habe kein Recht, über den Wert des abgetretenen Anspruchs oder des Pfändungspfandrechts bei Konkurseröffnung und über die Konkursquote hinaus Deckung zu verlangen.

    In der Entscheidung RGZ 63, 361, 363 hat das Reichsgericht erhebliche Zweifel bekundet, ob die vor Konkurseröffnung in eine Werklohnforderung des Gemeinschuldners ausgebrachte Pfändung im Falle des Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters nach § 17 KO rechtliche Wirkung gegenüber der Masse haben könne.

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