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BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99   

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https://dejure.org/2000,402
BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99 (https://dejure.org/2000,402)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2000 - XI ZR 276/99 (https://dejure.org/2000,402)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - XI ZR 276/99 (https://dejure.org/2000,402)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Judicialis

    ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1

  • Deutsches Notarinstitut

    ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bankenabkommen zum Überweisungsverkehr - Sollvorschrift - Keine Begründung einer Rechtspflicht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bankenabkommen zum Überweisungsverkehr Nr. 3 Abs. 1
    Nr. 3 Abs. 1 Bankenabkommen zum Überweisungsverkehr begründet keine Rechtspflicht zur Rückfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÜberweisungsAbk (1996) Nr. 3 Abs. 1
    Rückfrage im Überweisungsverkehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
    Keine Haftung der Empfängerbank einer (Fehl-) Überweisung bei Gutschrift trotz Bedenken gegen Vorliegen eines normalen Geschäfts oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
    Keine Verpflichtung der Bank des Überweisungsempfängers zur Rückfrage beim Überweisenden nach Überweisungsabkommen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung bei irrtümlicher Banküberweisung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 245
  • NJW 2000, 2503
  • NJW-RR 2001, 260 (Ls.)
  • ZIP 2000, 1206
  • MDR 2000, 1084
  • VersR 2002, 102
  • WM 2000, 1379
  • BB 2000, 1489
  • DB 2000, 2216
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei (BGHZ 69, 82).

    Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überweisungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Abkommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl. statt aller Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für seine Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl. statt aller van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58 Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält.

  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.).

    Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Auslegung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204, 210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überweisungsempfänger, nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128, 135, 137 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.06.1988 - VII ZR 117/87

    Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 55/82

    Auslegung des Begriffs "werkstattgeprüft"

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 230/88

    Ersatzansprüche eines Leichtereigners

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 84/75
    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Auslegung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204, 210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 17 U 155/98

    Stellenwert der Rückfrageregelung in Nr. 3 des Abkommens zum Überweisungsverkehr

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99
    Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364 mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154).
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    (2) Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (BGHZ 144, 245, 250 und Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), schließt sich der Auffassung an, dass das Giroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr, sowohl im Überweisungs- als auch im Lastschrift- und Scheckverkehr, keine Schutzwirkung für Dritte entfaltet.
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    aa) Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen "Darlehensbedingungen" durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, da es sich bei dem von der Beklagten verwandten Vertragsformular um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die in dieser oder ähnlicher Form auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Der Grund dafür ist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender AGB (BGHZ 112, 204, 210; 144, 245, 248).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 54/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Der Grund dafür ist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender Vertragsklauseln (BGHZ 144, 245, 248).
  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Da ihr Anwendungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f. ).
  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 628/16

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers:

    (1) Der Senat kann die auf dem Beitrittsformular abgedruckte, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte "Widerrufsbelehrung", mit welcher der Beitretende darauf hingewiesen wird, dass er seine Beitrittserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe einer Begründung widerrufen könne, frei auslegen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, ZIP 2007, 1114 Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245, 248, jew. mwN).
  • BGH, 31.03.2009 - XI ZR 288/08

    Auszahlung eines Bausparguthabens nach dem Tod eines Ehegatten

    Da der Anwendungsbereich der ABB über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.) .
  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249).

    Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 202/02

    Anspruch einer Bank auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des

    a) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18 der bundesweit verwendeten AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. Januar 1993 wortgleich und vom Senat daher frei auszulegen ist (vgl. BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Überziehungszinsen für die Kreditinanspruchnahme nach Ablauf der geschlossenen Kreditverträge.
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03

    Bankenhaftung: Prüfungspflichten der Bank bei Überweisungsaufträgen im Verfahren

  • BGH, 09.10.2018 - EnVR 20/17

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 U 198/09

    Umfang des Anspruchs des Auftraggebers auf Herausgabe des Erlangten im Sinne von

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 6 U 51/00

    Rückforderung einer falsch ausgeführten Überweisung durch die Bank

  • OLG München, 04.02.2009 - 20 U 3996/08

    Bereicherungsforderung gegen die Bank bei Unwirksamkeit eines Girovertrages

  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

  • LG München I, 15.07.2009 - 28 O 22448/08

    Haftung einer Bank bei Missachtung einer Weisung im Überweisungsverkehr

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