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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 - dejure.org

Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17   

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https://dejure.org/2017,31764
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 (https://dejure.org/2017,31764)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 (https://dejure.org/2017,31764)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 (https://dejure.org/2017,31764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, Art 3 Abs 1 GG
    Zulässigkeit der standardisierten Festsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317

    Berufsschulausbildung stellt bei der Befristungsentscheidung keinen zu

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17
    Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen).

    Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des VGH München: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen keine nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstfrist zur Hälfte ausschöpft (VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17
    Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden.
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17
    Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden.
  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17
    Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet (VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 - 11 ZB 16.30463 - juris, Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält (bejahend u.a. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64, und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 -3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64 und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13 und OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - AuAS 2019, 57 ).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 46.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64 und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13 und OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - AuAS 2019, 57 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 3.20

    Obliegenheitspflichten des Ausländers im Zusammenhang mit Zustellungen;

    Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält (bejahend u.a. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64, und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 -3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22

    Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten;

    Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64 und Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13 und OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - AuAS 2019, 57 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2019 - 6 A 10042/18

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Befristung; Ermessen

    5 Insoweit stimmt der Senat mit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 9. Mai 2017 -1 LZ 254/17 - juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 -, juris ) darin überein, dass die der Frage zugrunde liegende Praxis des Bundesamtes, in Fällen, in denen wie hier keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, sich bei der gebotenen Befristungsentscheidung generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • VG Schwerin, 03.01.2019 - 5 A 1630/16

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung in palästinensische Autonomiegebiete

    Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - 7 A 11058/15 - alle juris).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 - 1 LZ 23/17).

  • VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17

    Glaubhaftmachung einer flüchtlingerelevanten Verfolgung in der Ukraine

    Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - 7 A 11058/15 - alle juris).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 - 1 LZ 23/17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 L 30/20

    Gesundheitssystem in Armenien; Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sich in Fällen, in denen keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, bei der gebotenen Befristungsentscheidung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen, für zulässig gehalten (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG MV, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14; SchlHOVG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG RhPf, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 - juris Rn. 5).
  • VG Schwerin, 20.03.2019 - 5 A 1332/18

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung in die Ukraine sowie eines Einreise- und

    Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - 7 A 11058/15 - alle juris).

    In Fällen, in denen keine zu berücksichtigenden Belange vorgebracht werden, setzt die Beklagte regelmäßig eine Frist von 30 Monaten fest (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - Az. 11 ZB 16.30463 - Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - Az. 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 1 LZ 23/17).

  • VG Oldenburg, 13.11.2017 - 3 A 4590/15

    Afghanistan; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes;

  • VG Schwerin, 02.11.2018 - 5 A 2428/16
  • VG Schwerin, 22.08.2018 - 5 A 811/18
  • VG Hamburg, 14.02.2023 - 9 A 3390/17

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung,

  • VG Schwerin, 08.10.2021 - 5 A 1230/19

    Sierra Leone: Dublin Italien: Unzulässiger Asylantrag; Schutzberechtigter in

  • VG Potsdam, 20.02.2018 - 7 K 4367/16

    Feststellung des subsidiären Schutzstatus

  • VG Greifswald, 12.10.2022 - 6 A 898/20

    Keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien

  • VG Trier, 28.04.2021 - 1 K 3323/20

    Israel: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht

  • VG Wiesbaden, 09.03.2021 - 4 K 643/17

    Afghanistan: interne Schutzmöglichkeit in Kabul

  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 4 K 21.30212

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für Ehepaar wegen vorgebrachter

  • VG Hamburg, 17.05.2021 - 13 A 6569/17

    Türkei: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; keine Gruppenverfolgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 1 L 425/16

    Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Greifswald, 17.01.2023 - 6 A 855/20

    Irak: Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz für

  • VG Schleswig, 12.01.2022 - 5 A 83/21

    Ukraine: Häusliche Gewalt kein asylrelevantes Verfolgungsmerkmal; Staatlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2018 - 1 L 34/16

    Asylrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegung der grundsätzlichen

  • VG Greifswald, 08.04.2022 - 6 A 502/19

    Honduras: keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung sondern kriminelles Unrecht;

  • VG Greifswald, 15.08.2022 - 4 A 721/18

    Asylrecht

  • VG Ansbach, 06.12.2021 - AN 4 K 20.30039

    Kasachstan: Nach Eheschließung keine drohende Zwangsheirat mehr; Gesicherter

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 1 LZ 186/18

    Asylrecht - Keine Zulassung der Berufung nur wegen der Kostenentscheidung

  • VG Greifswald, 25.07.2023 - 4 A 369/22

    Tunesien: Staatlicher Schutz bei häuslicher Gewalt; Sicherung Lebensunterhalt für

  • VG Greifswald, 29.09.2021 - 6 A 1752/19

    Tadschikistan: Keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung vorgetragen;

  • VG Schwerin, 01.02.2019 - 15 A 3644/16
  • VG Greifswald, 31.08.2022 - 4 A 216/20
  • VG Schwerin, 19.11.2021 - 5 A 171/20

    Albanien: Klage offensichtlich unbegründet; Keine Abschiebungsverbote; Sicherer

  • VG Schwerin, 29.03.2019 - 15 A 121/19

    Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ohne substanzielles neues Vorbringen

  • VG Greifswald, 03.08.2022 - 6 A 1508/20

    Tadschikistan: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach Konversion zu

  • VG Schwerin, 19.09.2023 - 5 A 1418/22

    Benin: Keine drohende Verfolgung; Inländische Fluchtalternative

  • VG Schwerin, 30.09.2021 - 5 A 1295/20

    Benin: Unglaubhafter detailarmer Vortrag; inländische Fluchtalternative als

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