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VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93 - dejure.org

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93   

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VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93 (https://dejure.org/1994,4462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.1994 - 11 S 1014/93 (https://dejure.org/1994,4462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 1994 - 11 S 1014/93 (https://dejure.org/1994,4462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch Zeiten freiwilliger Arbeitslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 239 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1993 - 1 S 1260/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93
    Folgt auf eine Zeit der ordnungsgemäßen Beschäftigung eine Zeit der nicht unverschuldeten Arbeitslosigkeit, erlöschen sowohl die zuvor nach Art. 6 Abs. 1 ARB (EWGAssRBes 1/80) erworbenen Rechtspositionen als auch die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften auf eine derartige Rechtsposition (wie VGH Bad-Württ, Beschluß vom 13.7.1993 - 1 S 1260/93 - und Beschluß vom 11.8.1993 - 13 S 1218/93 -).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB die einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei einem und demselben Arbeitgeber voraussetzt (so 1. Senat des VGH Baden-Württemberg, siehe Beschluß vom 13.7.1993 - 1 S 1260/93 - sowie 13. Senat des VGH Baden-Württemberg, siehe Beschluß vom 11.8.1993 - 13 S 1218/93 -).

    Selbst wenn dies grundsätzlich der Fall sein sollte, ergibt sich andererseits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, daß der einmal erworbene Anspruch des türkischen Arbeitnehmers nicht durch eine nachfolgende Zeit verschuldeter Arbeitslosigkeit erloschen sein darf (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.1993, aaO., sowie Beschluß des 1. Senats vom 13.7.1993, aaO., Beschluß des 13. Senats vom 13.8.1993, aaO. und Urteil des erkennenden Senats vom 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -).

    Insbesondere Art. 8 ARB enthält bereits seinem Wortlaut nach keinen Anspruch des türkischen Arbeitnehmers auf Arbeitsvermittlung und Sicherung eines Arbeitsplatzes (so auch 1. Senat, Beschluß vom 13.7.1993, aaO.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.12.1992 - (Kus), NVwZ 93, 258) kann sich ein türkischer Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, hierauf unmittelbar berufen, um außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, weil anderenfalls die Einräumung eines Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis wirkungslos wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93
    Selbst wenn dies grundsätzlich der Fall sein sollte, ergibt sich andererseits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, daß der einmal erworbene Anspruch des türkischen Arbeitnehmers nicht durch eine nachfolgende Zeit verschuldeter Arbeitslosigkeit erloschen sein darf (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.1993, aaO., sowie Beschluß des 1. Senats vom 13.7.1993, aaO., Beschluß des 13. Senats vom 13.8.1993, aaO. und Urteil des erkennenden Senats vom 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1993 - 11 S 3100/92

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 2 für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93
    Aus diesem läßt sich allenfalls entnehmen, daß der türkische Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung lediglich einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem Arbeitgeber hat, bei dem er bei Vollendung des Jahres beschäftigt ist (siehe hierzu Beschluß des Senats vom 19.5.1993 - 11 S 3100/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

    Denn sie entfaltet ungeachtet dessen auch gegenwärtig und künftig noch Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer verkürzt worden ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 02.02.1994 - 11 S 1014/93 - juris, m. w. N., im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28; ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1998 - 10 S 1152/98 - BayVGH, Beschluss vom 18.01.2007 - 24 ZB 06.421 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 17.08.1999 - 10 VG 5331/98 - juris).
  • VG Karlsruhe, 28.01.1998 - 10 K 2675/96

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer befristeten

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  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach

    Aus EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 2 S 2 folgt im Umkehrschluß, daß jedenfalls die Zeiten nicht unverschuldeter Arbeitslosigkeit zum Erlöschen der aufgrund früherer Beschäftigung erworbenen Ansprüche führen (Vergleiche VGH Mannheim, 1994-02-02, 11 S 1014/93, VGHBW RSpDienst 1994, Beilage 5, B 5).
  • VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 2856/94

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Es ist aber zu beachten, daß nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB nur die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie Zeiten der Abwesenheit wegen langer Erkrankung die aufgrund der vorherigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche nicht berühren, so daß andere Unterbrechungsgründe grundsätzlich schädlich erscheinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93 - a.A. Huber, NJW 1985, 2061).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 10 S 1152/98

    Supranationales Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer im Verhältnis zu

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die nach einer Befristung der Aufenthaltserlaubnis liegende Zeit der weiteren Beschäftigung nicht ordnungsgemäß i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist, weil die Aufenthaltserlaubnis nur als Folge des Suspensiveffekts fortgilt und eine solche Aufenthaltserlaubnis kein gesichertes Aufenthaltsrecht und damit auch keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt vermittelt (BVerwG, Beschluß vom 02.11.1995 - 1 B 133.95 -, InfAuslR 1996, 87; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.1994 - 11 S 1014/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1996 - 11 S 308/96

    Zur Berechnung der Jahresfrist des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1994 - 1 S 280/94

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Nach Ansicht des Senats (Beschl. v. 13.7.1993 - 1 S 1260/93 -, InfAuslR 1994, 46) folgt hieraus im Umkehrschluß, daß nur diejenigen Zeiten, die weder denen ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind noch die erworbenen Ansprüche unberührt lassen, zum Erlöschen der aufgrund früherer Beschäftigung erworbenen Ansprüche führen; dies gilt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.1994 - 11 S 1014/93 -).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.1997 - 11 M 246/97

    Nachträgliche Befristung d. Aufenthaltserlaubnis;; Arbeitgeberwechsel;

    Mithin sind seine bis dahin erworbenen Anwartschaftsrechte erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ 1995, 1119; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.1994 - 11 S 1014/93 - Hailbronner, AuslR, D 5.2 Rdnr. 26).
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