Rechtsprechung
BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 252 StGB; § 250 StGB; § 223 StGB; § 229 StGB.
Schwerer räuberischer Diebstahl (Tenorierung); (fahrlässige) Körperverletzung (Tenorierung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250; ; StGB § 255; ; StGB § 252; ; StGB § 223; ; StGB § 229; ; StGB § 315 c; ; StGB § 316; ; StGB § 323 a; ; StGB § 252 letzter Halbsatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 252
Urteilstenor bei Vorliegen der Merkmale des § 250 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 237 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer …
Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). - BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86
Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen …
Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). - BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84
Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und …
Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). - BGH, 29.07.1992 - 3 StR 61/92
Urteil - Urteilsformel - Drogen - Betäubungsmittel
Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).
- BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20
Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf …
Da nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges hingegen lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, bedarf der Zusatz vorsätzlicher Begehung keiner Aufnahme in die Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 2 StR 133/02; BGH…, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7). - OLG Karlsruhe, 16.11.2015 - 2 (7) Ss 571/15
Revision in Strafsachen: Revisionsrüge der Nichteröffnung eines förmlichen …
Bei der Körperverletzung nach § 223 StGB ist auch die vorsätzliche Tatbegehung angesichts der gesetzlichen Überschrift im Tenor nicht zu erwähnen (BGH, Beschluss vom 3.5.2002, 2 StR 133/02). - BGH, 20.05.2014 - 1 StR 90/14
Urteilsbegründung (Erörterungsmangel); verminderte Schuldfähigkeit (verminderte …
Weil nach § 15 StGB zunächst nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, muss der Zusatz vorsätzlicher Tatbegehung hier nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, NStZ 1992, 546; Beschluss vom 3. Mai 2002 - 2 StR 133/02). - OLG Celle, 09.11.2018 - 1 Ss 63/17
Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von …
Da sich die Schuldform im zugrundeliegenden Straftatbestand des § 21 StVG auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift ergibt, war demnach eine Änderung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2002 - 2 StR 133/02 -, juris).