Rechtsprechung
RG, 27.05.1938 - 4 D 313/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Die Drohung mit einer völlig unerheblichen gegen den Körper oder das leibliche Wohlbefinden des anderen gerichteten Handlung ist keine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben i. S. des § 252 StGB.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 229
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 02.04.1986 - 2 StR 12/86
Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes bei fehlender Entschlossenheit die …
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob nach der Vorstellung der Angeklagten die Bankangestellten das Auftreten des Angeklagten K. als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne von § 249 StGB empfinden sollten, nämlich als Drohung mit einer nicht nur unbedeutenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (siehe RGSt 72, 229, 231; BGHSt 7, 252, 254; BGH NJW 1976, 248;… LK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 11, Lackner, 15. Aufl. Anm. 2 b, Dreher/Tröndle, 42. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 249 StGB). - BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51
Rechtsmittel
Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist nur angedroht, wenn der Täter der Angegriffenen ein übel in Aussicht stellt, das ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit unmittelbar oder in allernächster Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt (…vgl Niethammer, Strafrecht 1950, S. 168 b 2; RGSt 29, 77; 72, 229).