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BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97   

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https://dejure.org/1997,5718
BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5718)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1997 - 4 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5718)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des Raubes von räuberischer Erpressung - Verfahrensbeschwerde auf Änderung des Schuldspruchs - Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249, § 255, § 46, § 69 a

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).

    Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe, bei der die lange Verfahrensdauer ebenfalls unter Darlegung des Ausmaßes der Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten zu werten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1), im Hinblick auf die zwischen den Tatzeiten der hier abgeurteilten Taten liegenden weiteren Verurteilungen (UA 4/5) zu prüfen haben, ob und inwieweit die durch diese Verurteilungen verhängten Strafen gesamtstrafenfähig sind oder ob insoweit jedenfalls ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) vorzunehmen ist.

  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach der Rechtsprechung allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3), das hier nicht als Dulden einer Wegnahme sondern als erzwungene Herausgabe der verlangten Sache zu werten ist.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe, bei der die lange Verfahrensdauer ebenfalls unter Darlegung des Ausmaßes der Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten zu werten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1), im Hinblick auf die zwischen den Tatzeiten der hier abgeurteilten Taten liegenden weiteren Verurteilungen (UA 4/5) zu prüfen haben, ob und inwieweit die durch diese Verurteilungen verhängten Strafen gesamtstrafenfähig sind oder ob insoweit jedenfalls ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) vorzunehmen ist.
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).
  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung -

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3).
  • BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93

    Folgen der Annahme des Opfers, Widerstandes sei Zwecklos für die Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach der Rechtsprechung allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3), das hier nicht als Dulden einer Wegnahme sondern als erzwungene Herausgabe der verlangten Sache zu werten ist.
  • BGH, 18.11.1966 - 4 StR 120/66

    Annahme einer prozessualten Tat - Änderung eines Schuldspruches

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97
    Hinter der danach vorliegenden vollendeten räuberischen Erpressung tritt der gleichfalls erfüllte Tatbestand des versuchten Raubes als mitbestrafte Vortat zurück (BGH NJW 1967, 60, 61) [BGH 18.11.1966 - 4 StR 120/66].
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 417/90

    Voraussetzungen für die Festsetzung der Länge der Sperre für die Erteilung einer

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 402/10

    Absicht rechtswidriger Zueignung (versuchter schwerer Raub; versuchte schwere

    Es trifft zwar zu, dass für die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich ist (vgl. nur BGHSt 7, 252, 254; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuchten) Raubes hinter dem der vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild prägt (so Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

    Daß das Verfahren rechtsstaatswidrig durch die Strafverfolgungsbehörden verzögert wurde (vgl. BVerfG StV 1993, 352, 353; BGHSt 24, 239; 35, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 468/97 und vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97), ist dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 554/03

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerem Raub und versuchter schwerer räuberischen

    Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheitlich verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Das beruht darauf, daß namentlich die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu tendiert hat, bei schon aus dem zeitlichen Abstand von Tat und Verurteilungen ersichtlicher überlanger Verfahrensdauer einen sachlichrechtlichen Darlegungsmangel des Urteils anzunehmen, wenn das Urteil die eingetretenen Verzögerungen bei der Strafzumessung nicht näher erläutert (vgl. BGH StV 1992, 452 [BGH 26.05.1992 - 1 StR 131/92] ; StV 1994, 653; NStZ 1996, 328; NStZ-RR 1998, 108; BGHR StGB Verfahrensverzögerung 11; Beschluß vom 21.10.1997 - 4 StR 464/97 ).
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