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Rechtsprechung: 5 StR 624/17 - dejure.org
Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.05.2018

Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17   

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BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 240
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).

    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.) auf die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat ihren Rechtscharakter unberührt gelassen, so dass auch die mit einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB nF verbundene Vermögenseinbuße keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17 mwN).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    und E. L. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidungen auch bei ihnen auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 mwN).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    Damit hat es einen zu engen rechtlichen Maßstab an das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 475/18 festgehalten wird.

    Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 analog § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten - auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen - selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beuteanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB
    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von Taterträgen (mehrere Beteiligte; Möglichkeit der Ausübung tatsächlicher Verfügungsgewalt; ungehinderter Zugriff; rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis; Unerheblichkeit der späteren Aufgabe der ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).

    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.) auf die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat ihren Rechtscharakter unberührt gelassen, so dass auch die mit einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB nF verbundene Vermögenseinbuße keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17 mwN).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17
    und E. L. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidungen auch bei ihnen auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 mwN).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Hat ein Täter infolge der Deliktsbegehung zu irgendeinem Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erhalten, so gilt dieser Vermögenswert als erlangt, auch wenn anschließend Beuteteile (an Mittäter oder andere Personen) weitergegeben werden oder auf sonstige Weise eine nachträgliche Entreicherung des Täters eintritt (BGH NStZ 2004, 440; NStZ 2008, 565, 566; Fischer, a.a.O., § 73Rn. 14; BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17).

    Soweit mehrere Tatbeteiligte - zeitgleich oder zeitversetzt - die wirtschaftliche (Mit-) Verfügungsgewalt an der Tatbeute ausgeübt haben (also bezogen auf ein und denselben Vermögenswert ein Verfall von Wertersatz zu Lasten mehrerer Personen in Betracht kommt), gelten zwecks Begrenzung des staatlichen Zugriffs die Grundsätze einer gesamtschuldnerischen Haftung (BGH NStZ-RR 1997, 262; NStZ 2003, 198, 199; BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17).

    Nach den bereits zitierten Grundsätzen ist es dabei unerheblich, ob er das Geld anschließend weiterleitete und ob er dies von Anfang an beabsichtigte, da er hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, juris Rn. 8 f.).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 255/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzung bei mehreren

    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240, 241; jeweils mwN).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, BeckRS 2018, 13566, Rn. 8).
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

    Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, Rn. 10, juris).
  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14 KLs 1/22
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, BeckRS 2018, 13566, Rn. 8).
  • BGH, 19.11.2019 - 1 StR 525/19

    Einziehung (Erlangen eines Vermögenswerts durch die Tat bei mehreren Beteiligten:

    a) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17 Rn. 8; vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18 Rn. 10 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10; BT-Drucks. 18/9525, S. 62; Köhler, NStZ 2017, 497, 503).
  • LG Köln, 23.05.2022 - 109 KLs 5/21
    "Durch" die Tat erlangt in diesem Sinne ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urt. v. 24.05.2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris, Rn. 8).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22

    Korrektur der Einziehungsentscheidung

    Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 61/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsgewalt bei

    Die Urteilsgründe belegen danach nicht, dass der Angeklagte C. - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19 mwN) - vor der Aufteilung tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Gesamtsumme von 20.000 Euro hatte.
  • OLG Zweibrücken, 27.05.2019 - 1 OLG 2 Ss 11/19

    Anwendbarkeit von Einziehungsvorschriften auf Jugendstraftaten

  • BGH, 02.08.2022 - 5 StR 106/22

    Änderung des Einziehungsausspruchs

  • BGH, 16.02.2021 - 5 StR 565/20

    Einziehung (Erlangung eines Vermögenswertes; Mitverfügungsmacht; rein

  • BGH, 05.07.2022 - 5 StR 90/22

    Verabredung zum Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

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