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Rechtsprechung: 9 A 12.17 - dejure.org
Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.01.2018

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17, 9 A 12.17 (9 A 3.17)   

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BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17, 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,13847)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2018 - 9 A 12.17, 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,13847)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 9 A 12.17, 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,13847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 87a Abs 1 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 4 Abs 1b S 3 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG
    Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens; Prozessökonomie

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anwendung des Habitatschutz- und Artenschutzrechts im Rahmen eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anwendung des Habitatschutz- und Artenschutzrechts im Rahmen eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens; Prozessökonomie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fehlerhafte Verfahrenshandlungen nachholen (§ 45 Abs. 2 VwVfG), Ermessenserwägungen ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) und zur Heilung von Verfahrensfehlern das gerichtliche Verfahren auf Antrag aussetzen zu können (§ 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG) sowie der das Planfeststellungsrecht prägende Grundsatz der Planerhaltung einschließlich der Möglichkeit zur Fehlerbehebung durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) bringen es mit sich, dass Planfeststellungsbehörden klägerischen oder gerichtlichen Hinweisen Rechnung tragen und eine zunächst begründete Klage letztlich keinen Erfolg hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8).

    Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozessrisikos hinaus (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Deshalb kann das ergänzende Verfahren auch zur Heilung von der Behörde selbst festgestellter Defizite eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 43).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG findet nicht nur auf Abwägungsmängel, sondern entsprechend auch auf Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts Anwendung, wie sie hier in Rede stehen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 49).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG sieht der Beklagte unter Berücksichtigung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 12. Januar 2018 zu Recht darin, dass er in dem durch den Planänderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 24. April 2017 abgeschlossenen ergänzenden Verfahren unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 24 VwVfG) denjenigen Fragestellungen nicht nachgegangen ist, die in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - (BVerwGE 140, 149) präklusionsbedingt unberücksichtigt geblieben waren.
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Diesem Begriffsverständnis liegt erkennbar auch die Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zu Grunde (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 18.09.2017 - 1 BvR 361/12

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen einen fernstraßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Der Kläger hatte nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 361/12 ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis zu der Frage ersucht, ob er wegen der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils vom 14. Juli 2011 gehindert ist, zu den dort als präkludiert angesehenen Habitat- und Artenschutzmängeln erneut vorzutragen (Schriftsatz vom 20. November 2017).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 K 3/17

    Aussetzung des Verfahrens zur Heilung materiell-rechtlicher Mängel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17
    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG enthält indes kein Verbot, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 K 3/17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

    Die Bestimmung schließt es folglich nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde jederzeit wegen eines von ihr erkannten oder auch nur als möglich angesehenen Mangels von sich aus die entsprechenden Schritte ergreift oder im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens vor dessen rechtskräftigem Abschluss - wie hier - auf gerichtlichen Hinweis das Verfahren an der Stelle, an der der - unterstellte - Fehler unterlaufen ist, wieder aufnimmt und einen unselbstständigen Abschnitt eines einheitlichen Verfahrens hinzufügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - insoweit in BVerwGE 117, 149 nicht abgedruckt, juris Rn. 16, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33; sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 7 B 180.92 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 7 S. 5 f., vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 - Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 S. 2 f. und - zuletzt - vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6).

    Denn die Präklusion ist kein prozessuales Rechtsinstitut, dessen Änderungen in anhängigen Verfahren gegebenenfalls zu beachten wären, sondern hat materiell-rechtliche Wirkungen; sie beseitigt die betreffende Rechtsposition des Klägers und tritt ungeachtet des Erlasses einer gerichtlichen Entscheidung ein (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 10 m.w.N).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 LB 157/18

    Abschichtung; Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Aussetzung des

    Dass im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten ggf. bezogen auf den Arten- und Lärmschutz auch eine Heilung materieller Fehler erfolgt, steht der Aussetzung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2018 - 9 A 12/17 - juris, Rn. 5 ff. auch zum Folgenden).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, juris, und Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - und - 7 A 3.17 -, jeweils juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, a. a. O., und Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - und - 7 A 3.17 -, a. a. O.

  • BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 8.21

    Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Interesse der

    Unter Verfahrensfehlern werden herkömmlich solche Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG) betreffen; hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 3).

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG enthält kein Verbot, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 5).

    Das ergänzende Verfahren kann auch zur Heilung von der Behörde selbst festgestellter Defizite eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozesskostenrisikos hinaus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8 und vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 8 f.).

  • BVerwG, 08.11.2021 - 9 A 9.21

    Sachdienlichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Interesse der

    Unter Verfahrensfehlern werden herkömmlich solche Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die den Ablauf des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG) betreffen; hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 3).

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG enthält kein Verbot, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 5).

    Das ergänzende Verfahren kann auch zur Heilung von der Behörde selbst festgestellter Defizite eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des Prozesskostenrisikos hinaus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 8 und vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 8 f.).

  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

    Insoweit liege auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vor, der ebenfalls einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begründen könne, wie sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 - 9 A 12/17 - ("Ortsumgehung Freiberg") ergebe.

    Soweit der Kläger als (weiteren) Beleg dafür, dass ein (unterstellter) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begründen könne, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 - 9 A 12.17 - ("Ortsumgehung Freiberg") anführe, berücksichtige er nicht, dass die in dem Fall offensichtlich gegebenen Ermittlungsfehler deshalb zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG geführt hätten, weil in dem betreffenden Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Gesichtspunkte - präklusionsbedingt - keine Berücksichtigung gefunden hätten.

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

    Danach ist es bei der gegebenen Komplexität immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten geboten, das über den Streitstoff in einem Verfahren konzentriert entschieden wird und nicht nacheinander mehrere Verfahren durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl. 2018, 1232 Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2020 - 2 L 74/19

    Aussetzung des Verfahrens durch den bestellten Berichterstatter zur Heilung

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG verbietet es nicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Behörde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung von unterbliebenen Verfahrensschritten auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 - 2 K 3/17 - juris Rn. 5).

    Die vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung und die beanstandete Prüfung des Biotopschutzes beinhalten nicht zugleich einen Verfahrensfehler, etwa den Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG, was die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 eröffnen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018, a.a.O..; Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 7 Rn. 129).

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

    vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, ECLI: DE:BVerwG:2018:080518B9A12.17.0.
  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 A 5.20
    Der Zweck der Aussetzung besteht darin, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 7).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 B 36.21

    Zur Tenorierung stattgebender Urteile zu planfeststellungsrechtlichen

  • BVerwG, 09.07.2020 - 9 VR 1.20

    Ablehnung der Aussetzung eines Eilverfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG;

  • BVerwG, 24.07.2019 - 9 A 8.18

    Aussetzung eines Rechtsstreits bis zum Abschluss eines angekündigten

  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413

    Verfahrensbeendigung durch Erledigung

  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 A 6.20
  • BVerwG, 24.11.2020 - 9 A 4.20

    Aussetzen der Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern bei

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17)   

Zitiervorschläge
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BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,1277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler bei der Anwendung der später als unionsrechtswidrig erkannten Präklusionsregelung als materiell-rechtlicher Mangel; Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Modalitäten der ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler bei der Anwendung der später als unionsrechtswidrig erkannten Präklusionsregelung als materiell-rechtlicher Mangel; Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Modalitäten der ...

  • datenbank.nwb.de

    Hinweisbeschluss "Ortsumgehung Freiberg"; Berücksichtigung präkludiert gewesenen Vorbringens nach dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 585
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.09.2017 - 1 BvR 361/12

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen einen fernstraßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Nachdem der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - entschieden hatte, dass die in dem früheren § 2 Abs. 3 UmwRG sowie in § 73 Abs. 4 VwVfG normierte Präklusion von Einwendungen im Hinblick auf UVP-pflichtige Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings bislang nicht entschieden, ob die Rechtskraft eines feststellenden Urteils die Berücksichtigung des nach Auffassung des Gerichts im Planfeststellungsverfahren präkludierten Vortrags in dem anschließenden Rechtsstreit gegen die Planergänzung auch dann hindert, wenn zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass die materielle Präklusion nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 24).

    Dies folgt unabhängig davon, ob sich der Kläger als Umweltverband auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Garantie effektiven Rechtsschutzes stützen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 11), aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip.

    Denn es war von vornherein abzusehen, dass er damit angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 22).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde, die gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils hätte führen können, deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit sei, die Auswirkungen der maßgeblichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation zu klären, wobei eine nachträgliche Berücksichtigung des präkludierten Vortrags nicht ausgeschlossen werden könne (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Mit Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - (BVerwGE 140, 149) erklärte der Senat den Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Freiberg im Hinblick auf einen Fehler bei der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" und darüber hinaus wegen artenschutzrechtlicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

    Das in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - (BVerwGE 140, 149) als präkludiert angesehene Vorbringen des Klägers ist in dem nunmehr anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen, ohne dass dem die Rechtskraft des damaligen Urteils entgegensteht.

    Denn der Senat ist in seinem vorerwähnten Urteil (BVerwGE 140, 149 Rn. 18, 25) im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich von einer materiellen Präklusion ausgegangen, die die betreffende Rechtsposition des Klägers beseitigte und daher bereits vor Erlass des gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eingetreten war.

    So hatte der Kläger im Vorprozess nicht nur seinen diesbezüglichen Rechtsstandpunkt dargelegt, sondern auch angeregt, dem Europäischen Gerichtshof eine die Anwendungsmodalitäten einer nationalen Präklusionsregelung betreffende Frage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (s. Urteil des Senats vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 49; in BVerwGE 140, 149 insoweit nicht abgedruckt).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).

    Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsprinzips ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08 - Rn. 27 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 - Rn. 36).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).

    Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsprinzips ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08 - Rn. 27 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 - Rn. 36).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Nachdem der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - entschieden hatte, dass die in dem früheren § 2 Abs. 3 UmwRG sowie in § 73 Abs. 4 VwVfG normierte Präklusion von Einwendungen im Hinblick auf UVP-pflichtige Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris).

    Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in der Auslegung, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission ./. Deutschland - (Rn. 76 ff.) zugrunde liegt, hätte das vorgenannte Senatsurteil nicht auf den Gesichtspunkt der Präklusion gestützt werden dürfen.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Eine derartige Präklusionsregelung ist nicht dem gerichtlichen Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 12.10

    Rechtliches Gehör; Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt auf Umweltverbände Anwendung findet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 11 und vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 5 Rn. 33).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Es ist vielmehr anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils mit dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG auch die Feststellung umfasst, dass weitere Fehler nicht vorliegen, und die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit grundsätzlich nur insoweit aufgegeben wird, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel erforderlich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl. 2018, 585 Rn. 7 m.w.N.).

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber auf die Entscheidung des Senats zur Ortsumgehung Freiberg (Hinweisbeschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl. 2018, 585), in der eine Durchbrechung der Rechtskraft zur Wahrung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls angenommen worden ist.

  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

    Denn die Präklusion ist kein prozessuales Rechtsinstitut, dessen Änderungen in anhängigen Verfahren gegebenenfalls zu beachten wären, sondern hat materiell-rechtliche Wirkungen; sie beseitigt die betreffende Rechtsposition des Klägers und tritt ungeachtet des Erlasses einer gerichtlichen Entscheidung ein (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 10 m.w.N).
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Denn dort werden besondere Bedingungen aufgestellt, die die gerichtliche Kontrolle einschränken und die im Unionsrecht nicht vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C 137/14 -, juris Rn. 75 ff.; BVerwG, B. v. 12.01.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 9).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 7).

    Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

    b) Es kann offen bleiben, ob der Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG auch anerkannten Umweltverbänden wie hier den Antragstellerinnen zu 2 und 3 bei der Wahrnehmung überindividuellen Rechtsschutzes zugute kommt (ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 11 und von BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 3).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

    Soweit dort im Ausgangsverfahren präkludiertes Vorbringen in dem Rechtsstreit gegen einen Planänderungsbeschluss berücksichtigt wurde, beruhte dies darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich die Unionsrechtswidrigkeit der (sog. materiellen) Präklusion festgestellt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19

    Klage auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:120118B9A12.17.0] - DVBl 2018, 585 Rn. 12) und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht gebietet, von der Anwendung nationaler Vorschriften über die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen.

    (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • VG Stade, 31.05.2023 - 1 A 604/21

    Belange der Raumordnung; ergänzendes Verfahren; Lärmemission durch

    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2018 - 9 A 12.17 u.a. -, juris, Rn. 7).
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