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BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64 - dejure.org

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   BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64   

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BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64 (https://dejure.org/1964,866)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1964 - 1 StR 41/64 (https://dejure.org/1964,866)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1964 - 1 StR 41/64 (https://dejure.org/1964,866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung - Verbleiben in der verfahrensrechtlichen Stellung des Angeklagten bei verbundenen Sachen während der Verhandlung über nur einen anderen Angeklagten betreffende Anklagepunkte - ...

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 292
  • NJW 1964, 1332
  • MDR 1964, 611
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 11.09.1900 - 3178/00

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Flußhafen als eine Wasserstraße

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).

    Auch Flußhäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie dienen ebenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH LM Nr. 7 zu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4, vgl. § 1 Abs. 2 WStrRG vom 17. August 1960 - BGBl 11, 2125 - § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954 - BGBl II, 1412; § 99 Abs. 2 BinnenschiffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954 - BGBl 11, 1137 -).

    Ein Binnenschiffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der Schiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muß, etwa wegen Hoch- oder Niedrigwassers oder im Winter infolge von Eisbildung (RGSt 33, 371, 373).

  • BGH, 20.10.1959 - 5 StR 339/59

    Straßenraub bei Raub unterhalb eines öffentlichen Platzes - Öffentlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Aus der Entscheidung BGHSt 13, 287 kann die Revision für ihre andere Ansicht nichts herleiten.

    Denn der 5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische oder in einem privaten offenen Torweg unter bestimmten Voraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 288; Urteil vom 15. März 1960 - 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht -, anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur und in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt gerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß z.B. der Raub in dem Abort eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er notwendig "auf" einer Eisenbahn begangen werde.

  • BGH, 15.08.1952 - 3 StR 267/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Angeklagte brauchen sich zwar überhaupt nicht auf die Beschuldigung zu äußern (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO), haben aber anders als Zeugen kein Aussageweigerungsrecht aus dem Grunde, weil sie nahe Angehörige sind (BGHSt 3, 149).

    Bleiben die Sachen verbunden, worden die Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei der Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn nicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 f; BGHSt 10, 8; BGH Urt. vom 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - zum Abdruck bestimmt).

  • BGH, 16.03.1962 - 4 StR 14/62

    Gaspistole als Waffe im technischen Sinn - Geladensein einer Waffe mit

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Nicht daß es von jedermann wahr genommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit angewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 317; BGHSt 17, 179, 181).
  • BGH, 13.02.1959 - 4 StR 511/58
    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Denn der 5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische oder in einem privaten offenen Torweg unter bestimmten Voraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 288; Urteil vom 15. März 1960 - 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht -, anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur und in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt gerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß z.B. der Raub in dem Abort eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er notwendig "auf" einer Eisenbahn begangen werde.
  • RG, 08.01.1900 - 4884/99

    Ist die "offene See" eine "Wasserstraße" im Sinne des § 243 Nr. 4 St.G.B.'s?

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Nicht daß es von jedermann wahr genommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit angewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 317; BGHSt 17, 179, 181).
  • BGH, 15.03.1960 - 5 StR 648/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Denn der 5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische oder in einem privaten offenen Torweg unter bestimmten Voraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 288; Urteil vom 15. März 1960 - 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht -, anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur und in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt gerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß z.B. der Raub in dem Abort eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er notwendig "auf" einer Eisenbahn begangen werde.
  • RG, 17.03.1910 - III 53/10

    Zum Begriffe des "Reisegepäcks" im Sinne des St.G.B.'s § 243 Nr. 4.

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Nicht daß es von jedermann wahr genommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit angewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 317; BGHSt 17, 179, 181).
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Bleiben die Sachen verbunden, worden die Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei der Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn nicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 f; BGHSt 10, 8; BGH Urt. vom 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 25.02.1964 - 1 StR 13/64

    Vernehmung eines Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren als Zeugen -

    Auszug aus BGH, 28.04.1964 - 1 StR 41/64
    Bleiben die Sachen verbunden, worden die Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei der Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn nicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 f; BGHSt 10, 8; BGH Urt. vom 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 27.06.1961 - 5 StR 223/61

    Rechtsmittel

  • RG, 01.03.1910 - II 1239/09

    Liegt der Revisionsgrund des § 377 Nr. 7 St.P.O. vor, wenn die Urteilsgründe die

  • RG, 24.05.1921 - 302/21

    1. Stellt ein Freihafenbezirk einen umschlossenen Raum im Sinn des § 243 Abs. 1

  • BGH, 24.11.1970 - 1 StR 564/70

    Qualifizierung eines Raubes durch die Begehung der Tat auf einer öffentlichen

    Der Grund hierfür ist vor allem darin zu erblicken, daß die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 217; BGHSt 17, 179, 181 [BGH 16.03.1962 - 4 StR 14/62]; 19, 292, 295) [BGH 28.04.1964 - 1 StR 41/64].

    Auch der Raub, der auf einem im Hafen vor Anker liegenden Schiff begangen worden ist, muß hiernach als schwerer Fall gewertet werden, und zwar gleichviel, ob die Tat auf Deck oder unter Deck in der Wohnkajüte des Opfers verübt worden ist (BGHSt 19, 292).

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