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BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67 |
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Papierfundstellen
- BGHSt 22, 45
- NJW 1968, 951
- MDR 1968, 429
- DB 1968, 657
- JR 1968, 193
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 30.06.1930 - III 215/30
Bei der Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieselbe Ware …
Auszug aus BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
Als Beweisanzeichen für den Mangel des Rückführungswillens (also für das vorliegen von Diebstahl) hat die Rechtsprechung namentlich das Stehenlassen des benutzten Fahrzeugs an einer angesehen, wo es dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260; BGH VRS 5, 615; 17, 56).
- BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22
Verwendung eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug; Strafbarkeit der …
Ergibt sich unter diesem Aspekt eines mangelnden Rückführungswillens die Zueignungsabsicht des Täters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86, NStZ 1987, 71, 72; Urteil vom 26. Januar 1968 - 4 StR 495/67, BGHSt 22, 45, 46 f.;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 39 mwN), begegnet es keinen Bedenken, wenn das Tatgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts lediglich auf die infolge der Tat eingetretene Wertminderung abstellt. - BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht
- BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).
- BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille
Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).
- BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche …
Beide Straftatbestände unterscheiden sich maßgeblich durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen des Täters zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers (st. Rspr.; BGHSt 22, 45, 46). - BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82
Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte …
Nur wenn dieser seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann, liegt eine solche Rückführung vor (vgl. zum ganzen BGHSt 22, 45, 46). - BGH, 28.06.1994 - 1 StR 185/94
Diebstahl - Zueignungsabsicht - Geständnis
Die Absicht, ein fremdes Kraftfahrzeug wegzunehmen, sich seiner ohne Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers zu bedienen, es dann nach Gutdünken stehen zu lassen und - insgesamt - nicht den Willen gehabt zu haben, "den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann" (…BGH aaO.; vgl. auch BGHSt 22, 45), ist einem Geständnis ohne weiteres zugänglich; freilich erscheint angebracht, es im Urteil so anzuführen, wie es geäußert wird. - BGH, 22.11.1977 - 5 StR 619/77
Tateinheit (fortgesetze Handlung) oder Tatmehrheit bei Diebstählen - Vorliegen …
Dann würde es sich nicht um einen versuchten Diebstahl, sondern um den Versuch eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs nach § 248 b StGB handeln (vgl. BGHSt 22, 45 und BGH Beschluss vom 1. April 1976 - 4 StR 57/76 -, mitgeteilt von Hürxthal in DRiZ 1976, 377 und von Spiegel in DAR 1977, 142). - BGH, 05.11.1981 - 1 StR 361/81
Zueignungsabsicht bei dem Willen, die mitgenommenen Gegenstände irgendwo …
Eine Gleichsetzung mit dem Fall, daß der Täter ein weggenommenes Kraftfahrzeug nach zeitweiligem Gebrauch in einer Weise stehen läßt, daß es dem beliebigen Zugriff Dritter ausgesetzt ist (BGHSt 22, 45, 46), ist deshalb nicht möglich, weil der Täter hier, indem er das Fahrzeug unter Ausschluß des Berechtigten benutzt, die Sache seinem Vermögen einverleibt (vgl. BGHSt 24, 115, 119). - BGH, 01.04.1976 - 4 StR 57/76
Abgrenzung Diebstahl und unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere bei …
In solchen Fällen wird deshalb regelmäßig Diebstahl anzunehmen sein (BGHSt 22, 45, 47). - BGH, 25.06.1970 - 4 StR 115/70
Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung - Voraussetzungen für den absoluten …
- BGH, 17.12.1985 - 4 StR 638/85
Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung eines Schuldspruchs bei Fehlen eines …
- BGH, 24.08.1978 - 4 StR 449/78
Zueignungsabsicht im Fall eines nach der Wegnahme verunfallten Pkw - Brechen …
- BGH, 27.04.1971 - 5 StR 152/71
Verurteilung wegen schweren Raubes - Verletzung der gerichtlichen …
- BGH, 18.03.1969 - 1 StR 62/69
Verurteilung wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeugs - Wille zur Zurückführung …