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BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,211
BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71 (https://dejure.org/1971,211)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1971 - 2 StR 238/71 (https://dejure.org/1971,211)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 (https://dejure.org/1971,211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift - Zulässigkeit der Verbindung und Trennung von Strafsachen durch das Gericht - Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Trennung von Verfahren - Rüge der Befangenheit des Richters - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1969) § 263; StPO § 230, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 257
  • NJW 1972, 545
  • MDR 1972, 338
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Die Tatsache allein, daß ein Strafrichter in einem Zivilverfahren mitgewirkt hat, in dem über einen mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Sachverhalt entschieden wurde, ist nicht einmal für eine Partei des Zivilrechtsstreits, noch weniger für einen an diesem Rechtsstreit nicht unmittelbar Beteiligten ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO (BGHSt 21, 334, 343 [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]; RGSt 59, 410).
  • BGH, 28.11.1967 - 5 StR 556/67

    Provisionsvertreter - § 263 StGB, Vermögensschaden, persönlicher

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    versuchten Betrug angenommen, obwohl nach den Feststellungen vollendeter Eingehungsbetrug vorlag, weil die unrichtige Versicherung des Angeklagten, er könne Darlehen zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen besorgen, die Kunden bewog, den Auftragschein zu unterzeichnen und sich dadurch zur Zahlung von Maklerprovision zu verpflichten, ohne daß die zuvor im einzelnen besprochenen günstigen Darlehensbedingungen zum Gegenstand des Auftrags und damit der Maklerpflichten des Angeklagten gemacht wurden; hierin lag bereits eine die Kunden benachteiligende Vermögensgefährdung (vgl. BGHSt 21, 384).
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 465/52

    Zeuge - Gedächtnisunterstützung - Vorhalten eines Schriftstücks - Beweiswert

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Im Anschluß hieran durften ihnen Vorhalte aus Protokollen über frühere Aussagen gemacht werden (BGHSt 3, 281; RGSt 74, 35).
  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 445/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht und auf seine Beschwerde das Oberlandesgericht die Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt habe, wird auf BGH NJW 1953, 1114 verwiesen.
  • BGH, 02.12.1966 - 4 StR 201/66
    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Eine Abtrennung dieser Art ist dann rechtlich unbedenklich, wenn in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern (RGSt 69, 23; 69, 363; 70, 68, 69; vgl. BGHSt 21, 180, 182) [BGH 02.12.1966 - 4 StR 201/66].
  • RG, 08.01.1940 - 2 D 844/39

    Auch der beauftragte Richter hat bei der Vernehmung von Zeugen den § 69 StPO. zu

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Im Anschluß hieran durften ihnen Vorhalte aus Protokollen über frühere Aussagen gemacht werden (BGHSt 3, 281; RGSt 74, 35).
  • RG, 24.09.1935 - 1 D 279/35

    Wird ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß durch schlüssiges Verhalten das

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen (RGSt 69, 18; 69, 361; 70, 65).
  • RG, 29.11.1934 - 2 D 1232/33

    1. Enthält eine Anordnung, jeder Angeklagte, der bei der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71
    Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen (RGSt 69, 18; 69, 361; 70, 65).
  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

    Das Zivilgericht erwartet als (Haupt-)Erklärungsempfänger dieses Sachvortrags nicht mehr und nicht weniger als einen den Vorgaben des § 138 ZPO entsprechenden Sachvortrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13 Rn. 19, BGHSt 59, 68, 74 und vom 20. Dezember 2011 - 4 StR 491/11 Rn. 6; Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 Rn. 31, BGHSt 24, 257, 260 f.; jeweils zum Mahnverfahren).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    Erlässt er den beantragten Bescheid, so geschieht dies in der Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers gemäß der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung der Wahrheit entsprechen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 4 StR 491/11, NStZ 2012, 322, 323; Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257, 260 f. (zum vor 1977 geltenden Zivilprozessrecht); offen gelassen im Beschluss vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01, BGHR § 263 Abs. 1 StGB Täuschung 19; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 111, 112; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, 2000, S. 183; aA LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263, Rn. 90; MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263, Rn. 129; Kretschmer GA 2004, 458, 470).
  • OLG Celle, 01.11.2011 - 31 Ss 29/11

    Anforderungen an das Vorliegen eines versuchten Betrugs bei Beantragung eines

    Erlasse er den Bescheid dennoch, könne hieraus gefolgert werden, dass er die ihm gemachten Angaben unter dem Hintergrund der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als wahr unterstelle (vgl. schon zur früheren Rechtslage BGHSt 24, 257 (260); offen gelassen in BGHR § 263 Abs. 1 StGB Täuschung 19).

    Mit dem Beantragen der Mahnbescheide hat der Angeklagte daher auch bereits die Schwelle zum Versuch überschritten, weil die Erwirkung des Mahnbescheids nicht bloße Vorbereitungshandlung für einen in der Erwirkung des Vollstreckungsbescheids liegenden Betrug ist (vgl. BGHSt 24, 257 (261); vgl. auch LK-Tiedemann, a.a.O., Rn. 279).

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