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BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79   

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BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,100)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1980 - VIII ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,100)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,100)
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§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV, Mangelfolgeschaden, Verjährungsbeginn

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus p VV bei Schlechtlieferung einer Kaufsache (Mangelfolgeschäden)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schäden an einem Fußboden aufgrund Schlechtlieferung - Vertraglicher Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - Anspruch aus positiver Vertragsverletzung - Eintritt der Verjährung - Vorliegen eines Mangelfolgeschadens

  • archive.org

    § 477 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 215
  • NJW 1980, 1950
  • ZIP 1980, 880
  • MDR 1980, 839
  • WM 1980, 1035
  • DB 1980, 1639
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterliegen im Kaufrecht auch derartige, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB (BGHZ 60, 9, 11; Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 m.w. Nachw.).

    Ihre Unterstellung unter die kurze Verjährungsfrist folgt aber aus dem rechtspolitischen Sinn der gewährleistungsrechtlichen Verjährung, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und die mit zunehmendem Zeitablaufschwieriger werdenden Ermittlungen darüber entbehrlich zu machen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren und welche Schäden sie verursacht haben (BGHZ 60, 9, 11).

    Da sich in solchen Fällen aus der verkäuferfreundlichen Regelung des § 477 BGB Unbilligkeiten ergeben können, hat der Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es darauf allerdings im jeweils entschiedenen Falle angekommen wäre - die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung [Schreibfehlerberichtigung vom 11.07.1980] bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus Schlechtlieferung nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müsse, - etwa mit der Entstehung des Schadens, seiner Erkennbarkeit oder ganz allgemein dem Eintritt der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen (BGHZ 60, 9, 13 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246, vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730 = NJW 1973, 843, vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = WM 1978, 328 = NJW 1978, 1051 sowie vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241).

  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist; dazu gehören etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen (Reparaturkosten), der bleibende Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241 unter I 2 a m.w.Nachw.).

    Da sich in solchen Fällen aus der verkäuferfreundlichen Regelung des § 477 BGB Unbilligkeiten ergeben können, hat der Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es darauf allerdings im jeweils entschiedenen Falle angekommen wäre - die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung [Schreibfehlerberichtigung vom 11.07.1980] bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus Schlechtlieferung nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müsse, - etwa mit der Entstehung des Schadens, seiner Erkennbarkeit oder ganz allgemein dem Eintritt der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen (BGHZ 60, 9, 13 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246, vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730 = NJW 1973, 843, vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = WM 1978, 328 = NJW 1978, 1051 sowie vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241).

  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 288/64

    Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Es entspricht seit jeher gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RG DR 1941, 637 f) wie auch des Bundesgerichtshofs, daß neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinn (§§ 459 ff BGB) der Käufer Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung insoweit verlangen kann, als er durch die Schlechtlieferung Schaden an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (sogen. Mangelfolgeschaden, auch mittelbarer Schaden; vgl. Senatsurteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 = JZ 1967, 321 [BGH 20.03.1967 - VIII ZR 288/64] = MDR 1967, 759; siehe auch die Rechtsprechungsübersichten bei Rebe/Rebell, Juristische Arbeitsblätter 1978, S. 544 ff; Erman/Weitnauer 6. Aufl. Vorbem. zu § 459 Rdn. 47; Larenz, Schuldrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl. S. 58 ff).

    Es spricht manches dafür, daß derartige Schäden den Mangelfolgeschäden zuzuordnen sind, - mit der Folge, daß die Klägerin ihren Ersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen kann; jedenfalls für den Fall, daß der Käufer seinerseits von dritter Seite wegen notwendig werdender Wiederherstellungsarbeiten - wie hier in Höhe von 1.466,04 DM - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Senat dies in seinem Urteil vom 8. März 1967 (VIII ZR 4/65 - JZ 1967, 321 [BGH 20.03.1967 - VIII ZR 288/64] = LM BGB § 276 [K] Nr. 3; vgl. auch Mezger a.a.O. § 462 Rdn. 6) ausgesprochen.

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Das ergibt sich für die aus einer Eigenschaftszusicherung hergeleiteten Ansprüche, soweit diese im Einzelfall den Ersatz von Mangelfolgeschäden mitumfassen (vgl. dazu BGHZ 50, 200), bereits aus dem Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB.

    Auch ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit sie aus einer Eigenschaftszusicherung und damit aus §§ 463, 480 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können (vgl. dazu BGHZ 50, 200), hinsichtlich des Verjährungsbeginns anders zu behandeln als Ansprüche, die auf positive Vertragsverletzung wegen Schiechtlieferung gestützt werden.

  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterliegen im Kaufrecht auch derartige, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB (BGHZ 60, 9, 11; Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246 m.w. Nachw.).

    Da sich in solchen Fällen aus der verkäuferfreundlichen Regelung des § 477 BGB Unbilligkeiten ergeben können, hat der Senat in mehreren Entscheidungen - ohne daß es darauf allerdings im jeweils entschiedenen Falle angekommen wäre - die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung [Schreibfehlerberichtigung vom 11.07.1980] bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus Schlechtlieferung nicht schon mit der Ablieferung der Kaufsache, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen müsse, - etwa mit der Entstehung des Schadens, seiner Erkennbarkeit oder ganz allgemein dem Eintritt der Möglichkeit, derartige Ansprüche im Einzelfall in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen (BGHZ 60, 9, 13 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246, vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730 = NJW 1973, 843, vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 = WM 1978, 328 = NJW 1978, 1051 sowie vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978, 1172 = NJW 1978, 2241).

  • BGH, 08.03.1967 - VIII ZR 4/65

    Sorgfaltsgrundsätze bei der Fassadensanierung - Anspruch wegen positiver

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Es entspricht seit jeher gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RG DR 1941, 637 f) wie auch des Bundesgerichtshofs, daß neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinn (§§ 459 ff BGB) der Käufer Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung insoweit verlangen kann, als er durch die Schlechtlieferung Schaden an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (sogen. Mangelfolgeschaden, auch mittelbarer Schaden; vgl. Senatsurteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 = JZ 1967, 321 [BGH 20.03.1967 - VIII ZR 288/64] = MDR 1967, 759; siehe auch die Rechtsprechungsübersichten bei Rebe/Rebell, Juristische Arbeitsblätter 1978, S. 544 ff; Erman/Weitnauer 6. Aufl. Vorbem. zu § 459 Rdn. 47; Larenz, Schuldrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl. S. 58 ff).

    Es spricht manches dafür, daß derartige Schäden den Mangelfolgeschäden zuzuordnen sind, - mit der Folge, daß die Klägerin ihren Ersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen kann; jedenfalls für den Fall, daß der Käufer seinerseits von dritter Seite wegen notwendig werdender Wiederherstellungsarbeiten - wie hier in Höhe von 1.466,04 DM - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Senat dies in seinem Urteil vom 8. März 1967 (VIII ZR 4/65 - JZ 1967, 321 [BGH 20.03.1967 - VIII ZR 288/64] = LM BGB § 276 [K] Nr. 3; vgl. auch Mezger a.a.O. § 462 Rdn. 6) ausgesprochen.

  • BGH, 11.02.1977 - V ZR 40/75

    Fortbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts trotz Rücktritt des Käufers vom

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    So halten etwa Emmerich (Münchener Kommentar, vor § 275 Anm. 288), Palandt/Putzo (BGB 39. Aufl. § 477 Anm. 2 b), Larenz (aaO, S. 62), Esser/Weyers (Schuldrecht 5. Aufl. Teil 2 Bd. 1 S. 80 ff), Schubert (JR 1977, 458, 460) und Rengier (JZ 1977, 347) - wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Begründung - eine Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Schäden für vertretbar und geeignet, die sich aus einer zu verkäuferfreundlichen gesetzlichen Regelung ergebenden Unzuträglichkeiten in vertretbaren Grenzen zu halten.
  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 108/66

    Zur Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Daß der Verkauf einer Sache, für die DIN-Vorschriften bestehen, nicht ohne weiteres die stillschweigende Zusicherung durch den Verkäufer enthält, die verkaufte Sache weise die in der Norm genannten Mindestbedingungen auf, hat der Senat wiederholt ausgeführt (Senatsurteile vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 = NJW 1968, 2238 = WM 1968, 1249 und vom 11. November 1974 - VIII ZR 137/73 = WM 1974, 1204).
  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 244/73

    Verkauf eines gebrauchten PKWs - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich aus der Sicht des Käufers eine Bereitschaft des Verkäufers herleiten läßt, für das Vorhandensein dieser Mindestanforderungen auch ohne Verschulden - im Sinne einer Garantenhaftung - einstehen zu wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79
    Bei einer solchen Sachlage liegen aber die besonderen Anforderungen, die angesichts der weitgehenden Haftungsübernahme (BGHZ 59, 158) an eine stillschweigende, über die bloße Warenbezeichnung und die Angabe des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks hinausgehende Eigenschaftszusicherung zu stellen sind, nicht vor.
  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

  • BGH, 14.03.1973 - VIII ZR 137/71

    Druckwerk - Anleitung - Inhaltliche Richtigkeit - Zugesicherte Eigenschaft -

  • BGH, 11.11.1974 - VIII ZR 137/73

    Kostentragung für die Beseitigung der Geruchsbelästigung durch austretende

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07

    Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom

    b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 a, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35).
  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

    Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 215, 217; BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 49/88 = WM 1989, 575 unter II 4 a).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    a) Deliktische Verkehrspflichten haben freilich nicht - wie etwa die Gewährspflichten des Kaufrechts zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichtete Vertragserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse; vgl. BGHZ 77, 215, 218 m. Nachw.; 80, 186, 188).

    Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung wegen sog. Mangelfolgeschäden aufgrund positiver Vertragsverletzung eine Ersatzpflicht nur anerkennt, soweit der Käufer Schäden an anderen Schutzgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (BGHZ 77, 215, 217; zum Werkvertrag entsprechend BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 -, NJW 1971, 1131 - insoweit nicht in BGHZ 55, 392 abgedruckt).

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