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Rechtsprechung: C-116/02 - dejure.org
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2003 - C-116/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1064
EuGH, 09.12.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,1064)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,1064)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,1064)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Verpflichtung des später angerufenen, in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Übermäßig lange Verfahrensdauer vor den ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 21; ; EuGVÜ Art. ... 17; ; EuGVÜ Art. 18; ; EuGVÜ Art. 27; ; EuGVÜ Art. 28 Abs. 1; ; EGV Art. 293; ; Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof

  • Europäischer Gerichtshof

    Gasser

  • EU-Kommission PDF

    Erich Gasser GmbH gegen MISAT Srl.

  • EU-Kommission

    Erich Gasser GmbH gegen MISAT Srl

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit einer Gesellschaft österreichischen Rechts gegen eine Gesellschaft italienischen Rechts aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen diesen Parteien; Gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ein später angerufenes Gericht ist nach Art. 21 EuGVÜ auch dann zur Aussetzung verpflichtet, wenn es aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Verpflichtung des später angerufenen, in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Übermäßig lange Verfahrensdauer vor den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-osnabrueck.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Forum Shopping und Verweisung (Mary-Rose McGuire; ZfRV 2005, 83-93)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Gasser

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck - Auslegung von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens - Rechtshängigkeit - Klagen, die dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand haben und in zwei verschiedenen Vertragsstaaten anhängig gemacht werden - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 188
  • DVBl 2004, 390 (Ls.)
  • BB 2004, 289
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Für ihre Auslegung berufen sie sich auf das Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317), in dem heiße, dass das später angerufene Gericht nach Artikel 21 EuGVÜ "vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", lediglich befugt sei, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht werde und es sich nicht für unzuständig erklären wolle, dass es aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen dürfe.

    Artikel 21 ist somit zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 16).

    Im Übrigen ist das später angerufene Gericht in keinem Fall besser als das zuerst angerufene Gericht in der Lage, über dessen Zuständigkeit zu befinden, denn diese Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Brüsseler Übereinkommen, das für beide Gerichte gleich ist und das sie beide mit der gleichen Sachkenntnis auslegen und anwenden können (vgl. Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 23).

  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, im vorliegenden Fall liege Rechtshängigkeit vor, da die Parteien identisch und Gegenstand und Grundlage des Anspruchs der vor dem österreichischen und dem italienischen Gericht erhobenen Klagen im Sinne von Artikel 21 EuGVÜ in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861) gleich seien.

    Diese Regelung soll mithin so weit wie möglich von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nummer 3 EuGVÜ geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Urteil Gubisch Maschinenfabrik, Randnr. 8).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Trotz der Verweisung auf den internationalen Handelsbrauch in Artikel 17 EuGVÜ soll dieser Artikel auch sicherstellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt; das beruht auf dem Bestreben, die schwächere Partei davor zu schützen, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17, und Castelletti, Randnr. 19).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Trotz der Verweisung auf den internationalen Handelsbrauch in Artikel 17 EuGVÜ soll dieser Artikel auch sicherstellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt; das beruht auf dem Bestreben, die schwächere Partei davor zu schützen, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17, und Castelletti, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Aus dem klaren Wortlaut von Artikel 21 EuGVÜ ergibt sich, dass es dem zuerst angerufenen Gericht obliegt, über seine Zuständigkeit zu entscheiden, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Gerichtsstandsvereinbarung, die vor ihm geltend gemacht wird und die als autonomer Begriff anzusehen ist, der allein anhand des Tatbestands des Artikels 17 zu beurteilen ist (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89, Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745, Randnr. 14).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Dies geschehe beispielsweise nach Artikel 18 EuGVÜ, wenn eine Partei in einem anderen als dem vereinbarten Gerichtsstaat klage und die andere Partei sich einlasse, ohne die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 27.02.1997 - C-220/95

    Van den Boogaard / Laumen

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. - Gasser; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils mwN) verneint.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    bb) Das später angerufene Gericht muss sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, auch wenn seine Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Plenum, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: C-116/02, abgedruckt in EuZW 2004, 188, zu dem mit Art. 27 LugÜ inhaltsgleichen Art. 21 EuGVÜ).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    40 Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (vgl. analog zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen] Urteile vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C-116/02, Gasser, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 72, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-159/02, Turner, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 24).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, aaO Rn. 29 mwN - El Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C-366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi).

    Andererseits werden aber die mit dem Schriftformerfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, aaO Rn. 50 - Gasser/Misat; schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO; Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 88; Hausmann in Reithmann/Martiny, aaO).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens zwingend ist und seinem Wortlaut nach von der dort aufgestellten grundsätzlichen Regel nur in den im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgewichen werden darf (vgl. zur Verbindlichkeit des Zuständigkeitssystems, das durch das Brüsseler Übereinkommen eingeführt worden ist, Urteile vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C-116/02, Gasser, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 72, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-159/02, Turner, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Diese Verordnung beruht - ebenso wie ihre Vorgängerregelungen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg. 2003, I-14693 [juris Rn. 72] = EuZW 2004, 188 - Gasser; Urteil vom 13. Mai 2015 - C-536/13, GRUR Int. 2015, 766 [juris Rn. 34] - Gazprom) - auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a. (141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 5), und vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 27).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Mangels Geltendmachung einer ausschließlichen Zuständigkeit des im Ausgangsrechtsstreit später angerufenen Gerichts hat der Gerichtshof folglich die Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens für den vorbehaltenen Fall schlicht offen gelassen (Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Rn. 45, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums - lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, Rn. 26).

    Als der Gerichtshof später mit der Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens und dessen die ausschließliche Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung betreffenden Art. 17, dem Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, befasst wurde, hat er zwar im Urteil Gasser entschieden, dass die Geltendmachung einer Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 17 des Übereinkommens die Anwendung der Verfahrensregel in Art. 21 des Übereinkommens, die sich klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind, nicht in Frage stellen kann.

    In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch - wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt und anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Gasser ergangen ist - eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 6 ihres Kapitels II gehört, gegeben.

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Der Vorrang sollte im Anschluss an die sog. Torpedo-Klagen ermöglichende Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 54 - Gasser) die Verlässlichkeit von Gerichtsstandvereinbarungen stärken (vgl. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, Art. 31 EuGVVO, Rn. 2; Hilbig-Lugani FS Rolf Schütze, 2014, 195, 198; Hohmeier IHR 2014, 217).

    Diese Ausschließlichkeit des prorogierten Gerichtsstandes gehört zum Wesenskern der Vorschrift, die im Anschluss an die sog. Torpedo-Klagen ermöglichende Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 54 - Gasser) dafür Sorge tragen sollte, die Verlässlichkeit von Gerichtsstandvereinbarungen zu stärken (vgl. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, Art. 31 EuGVVO, Rn. 2; Hilbig-Lugani FS Rolf Schütze, 2014, 195, 198; Hohmeier IHR 2014, 217).

    Dies soll auf dem Vertrauen beruhen, das die Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg 2003, I-14693, LS 2 und Rn. 72 - Gasser).

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14

    A

  • LG Mannheim, 18.02.2011 - 7 O 100/10

    Patentrecht: Klage einer Patentverwertungsgesellschaft wegen Verletzung des

  • OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19

    Zumutbare Rechtsverfolgung im EU-Ausland von DNS-Sperrungen

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

  • BGH, 01.02.2011 - KZR 8/10

    Trägermaterial für Kartenformulare

  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

  • EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

  • LG Düsseldorf, 03.04.2014 - 4b O 114/12

    Pemetrexeddinatrium

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUえーゆーF DIE

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

  • BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20

    Willkürliche Verweisung bei Nichtbeachtung internationaler Zuständigkeitsregeln

  • BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13

    Internationales Handelsgeschäft: Wirksamkeit einer per E-Mail getroffenen

  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • LG Düsseldorf, 10.03.2016 - 14c O 58/15

    Feststellungsklage betreffend die Nichtverletzung einer Vielzahl von

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • LG Hamburg, 18.09.2015 - 308 O 143/14

    Reparaturaustauschteile - Klage wegen Verletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 2 W 6/13

    Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits im Hinblick auf ein vor einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-256/09

    Purrucker - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Gerichtsstände - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11283
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-116/02 (https://dejure.org/2003,11283)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    Diese Auslegung wurde von der Lehre zwar allgemein kritisiert, sie wurde jedoch im Urteil Overseas Union Insurance u. a. implizit bestätigt(24).

    Im Urteil Overseas Union Insurance u. a. nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens abgewichen werden könne, wenn das später angerufene Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig sei.

    Es ist an den Zusammenhang zu erinnern, in dem das Urteil Overseas Union Insurance u. a. erlassen wurde.

    Erstens ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Overseas Union Insurance u. a. für den Fall der "ausschließlichen Zuständigkeit [des später angerufenen Gerichts] nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", eine Ausnahme zu Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehen hat.

    Zweitens hat sich der Gerichtshof auch nicht, wie er es hätte tun können, allein auf die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit bezogen, die von Artikel 28 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens erfasst werden, nämlich auf die Zuständigkeit für Versicherungssachen und Verbrauchersachen oder auf die Zuständigkeit nach Artikel 16. Es gibt somit im Urteil Overseas Union Insurance u. a. keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Fall der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 17 von der vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannten Ausnahme von Artikel 21 ausgeschlossen wäre.

    19: - Randnr. 32.20: - Randnr. 29.21: - Vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317, Randnr. 16).

    Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird." Die neue Fassung des Artikels 21, wonach das später angerufene Gericht bei Rechtshängigkeit das Verfahren auszusetzen hat, bis das zuerst angerufenen Gericht sich für zuständig erklärt hat, ändert nichts an den Konsequenzen, die aus dem Urteil Overseas Union Insurance u. a. für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage zu ziehen sind.

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    8: - Vgl. Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95 (Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16), vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95 (Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11), vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97 (Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01 (Gantner Electronic, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 38).

    Vgl. auch bezüglich des Brüsseler Übereinkommens Urteil Castelletti (Randnr. 14).

    40: - Vgl. Urteil Castelletti (Randnr. 21).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02
    Kürzlich hat der Gerichtshof im Urteil Benincasa entschieden, dass das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.

    Er wurde meines Erachtens im Urteil Benincasa bestätigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "[f]ür die Gerichtsstandsvereinbarung, die einem prozessualen Zweck dient, ... die Vorschriften des Übereinkommens [gelten], dessen Ziel die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist"(50).

    41: - Vgl. Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 29).

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