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Rechtsprechung: C-526/14 - dejure.org
Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 30.09.2016 | Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2016 - C-526/14   

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EuGH, 19.07.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...

  • Betriebs-Berater

    Gläubigerbeteiligung bei Bankenrettung ist zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3774
  • EuZW 2016, 793
  • WM 2016, 1479
  • NZG 2016, 1071
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C - 75/05 P und C - 80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Demnach kann die Kommission durch Erlass von Verhaltensnormen nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verleiht, verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 71).

    Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 72).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Denn eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil vom 13. Juni 2013, Urteil HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C - 537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Diese Auslegung kann im Übrigen nicht durch das Urteil vom 12. März 1993, Pafitis u. a. (C - 441/93, EU:C:1996:92), in Frage gestellt werden.

    91 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C - 441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet wurde und der Gerichtshof sein Urteil im Jahr 1996 verkündete, d. h. noch weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts - und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-85/12

    Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    104 Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel hat, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39).

    105 Dieses Ziel erfordert es, dass die von den Behörden und Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in allen anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfalten, die ihnen das Recht dieses Mitgliedstaats beilegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Die damit geschaffene Verhütungsregelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26).

    37 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C - 183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C - 519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C - 183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C - 519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C - 537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).
  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Banksektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C - 335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C - 75/05 P und C - 80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Ferner habe der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), für Recht erkannt, dass der Erlass einer Mitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV die spezifischen Umstände zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang ist zum Zweck der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39).

    Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass der Mitteilung von 2009 entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 entspricht, bei der Kommission anmeldet, ist diese nämlich grundsätzlich verpflichtet, diese Beihilfe zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 107 Abs. 3 AEUV muss eine regionale Investitionsbeihilfe nämlich, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Investition und somit für die Verwirklichung der Ziele dieser Vorschrift notwendig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 und 105, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Bankensektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Nach Ansicht der Klägerinnen kann die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil jene Rechtssache das gesamte Finanzsystem eines Mitgliedstaats betroffen habe, das von einer systemischen Krise bedroht gewesen sei, während die vorliegende Rechtssache nur ein einzelnes Unternehmen betreffe.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), entschieden hat, dass die Gefahr besteht, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift.

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Rn. 99 und 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), denen zufolge der Umstand, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme den Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung entspreche, zwar ausreiche, damit die Kommission diese Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre, hierfür aber nicht notwendig sei.

    Der Gerichtshof habe in Rn. 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht anders entschieden, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet sei, Lastenverteilungsmaßnahmen nach der Bankenmitteilung vorzuschreiben, diese aber vorschreiben müsse, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werde.

    So war die Italienische Republik zum einen durch nichts daran gehindert, einen Umstrukturierungsplan und Verpflichtungszusagen mit anderen Maßnahmen anzumelden, selbst wenn die Kommission dann möglicherweise das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43 und 44).

    Indem nämlich die Kommission Verhaltensnormen wie diejenigen in der Bankenmitteilung erlässt, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt, und indem sie durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese Verhaltensnormen von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie sich selbst in der Ausübung des ihr durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV insoweit eingeräumten Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Umstand, dass eine staatliche Beihilfe eine Lastenverteilungsmaßnahme vorsieht, die die in der Bankenmitteilung, insbesondere in deren Rn. 44, genannten Kriterien erfüllt, zwar eine grundsätzlich ausreichende Bedingung dafür darstellt, dass die Kommission diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, hierfür aber nicht zwingend notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 99).

    Die Mitgliedstaaten behalten jedoch die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in der Bankenmitteilung vorgesehenen Kriterien entsprechen, und die Kommission kann, wie aus Rn. 45 dieser Mitteilung hervorgeht, solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

    Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Ersuchens zu begründen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bankenmitteilung hat daher keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten und kann ihnen insbesondere nicht vorschreiben, dass sie Lastenverteilungsmaßnahmen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 44, 45 und 70).

    In einem solchen Fall kann das Beihilfevorhaben allerdings nicht nach Rn. 15 der Bankenmitteilung als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden, so dass der Mitgliedstaat sowie die Banken, die Empfänger der geplanten staatlichen Beihilfen sein sollen, dann das Risiko eines Beschlusses der Kommission, mit dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 100).

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Dem Gerichtshof zufolge stellt das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse dar (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37).

    Hierbei verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beschränkt dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).

    Daraus folgt, dass die Kommission ein Beihilfevorhaben, das von diesen Regeln abweicht, unter außergewöhnlichen Umständen genehmigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

    Dieses Versäumnis habe zu einer unzureichenden Begründung geführt, die insbesondere der Begründung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), und des Beschlusses des Gerichts vom 23. November 2015, EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915), widerspreche.

    Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass sich die angefochtenen Beschlüsse am Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), und am Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015, EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915), orientierten, obwohl diese Gerichtsentscheidungen Rechtsakte beträfen, die den Mitgliedstaaten, anders als die streitigen Leitlinien, ein Ermessen ließen.

    Die Kommission verfügt hierbei über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39, und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29).

    Sie kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 90).

    Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante Beihilfen anzumelden, die nicht den in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen entsprechen, und die Kommission kann solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 92 und 93).

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Der Verweis des Gerichts auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), sei nicht zielführend, da dieses Urteil Handlungen der Kommission nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen betreffe, die einen gefestigten rechtlichen Rahmen vorsähen und der Kommission klare Befugnisse zuwiesen.

    Zum anderen können die Rechtsmittelführer dem Gericht nicht zum Vorwurf machen, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), in Rn. 432 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 431 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass allein der Umstand, dass in früheren Phasen der internationalen Finanzkrise die Gewährung einer Finanzhilfe nicht vom Erlass vergleichbarer Maßnahmen wie den in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten abhängig gemacht worden sei, als solcher nicht als eine klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung angesehen werden könne, die ein berechtigtes Vertrauen der Aktionäre, Anleihegläubiger und Einleger der betroffenen Banken darauf begründen könne, dass dies bei der Gewährung einer Finanzhilfe an die Republik Zypern genauso sein würde.

    Dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), ergangen ist, wie die Rechtsmittelführer vortragen, ausschließlich das Verhalten der Kommission auf dem Gebiet der dem Bankensektor gewährten staatlichen Beihilfen betraf, hat offenkundig keine Auswirkungen auf die Relevanz der Erwägungen des Gerichtshofs für die vorliegenden Rechtssachen, zumal auch diese im Kontext der Finanzkrise stehen und unter die Wirtschafts- und Währungspolitik fallen, die eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage erfordert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21

    Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems -

    5 Die Vereinbarkeit der Ausgestaltung dieser Befugnisse mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 17 Abs. 1 der Charta, war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, welches zum Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), geführt hat.

    45 Siehe dazu Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 26).

    48 Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79), und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 73 und 74).

    71 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

    72 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

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  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

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  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

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  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22

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  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

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  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

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  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion -

  • EuGH, 30.05.2024 - C-353/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 30.09.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 14.12.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • EuGH, 25.04.2024 - C-366/23

    CIMV/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18

    Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuGH, 19.10.2023 - C-325/22

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

  • EGMR, 31.01.2023 - 58598/21

    FREIRE LOPES c. PORTUGAL

  • EGMR, 14.09.2021 - 49969/14

    PINTAR AND OTHERS v. SLOVENIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-352/20

    HOLD Alapkezelő - Vorabentscheidungsersuchen - Finanzmarktregulierung -

  • VG Berlin, 20.01.2021 - 26 K 424.18

    ETS-Leitlinien der Europäischen Kommission; staatliche Beihilfe zur Kompensation

  • EGMR, 02.09.2021 - 43209/19

    SKOCZYLAS AND SCOTCHSTONE CAPITAL FUND LTD v. IRELAND

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2016 - C-526/14   

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https://dejure.org/2016,32912
EuGH, 30.09.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,32912)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,32912)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,32912)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 30.09.2016 - C-526/14
    Le 19 juillet 2016, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Kotnik e.a. (C-526/14, EU:C:2016:570).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 19 juillet 2016, Kotnik e.a. (C-526/14, EU:C:2016:570), la mention relative aux observations présentées par l'Irlande doit être rectifiée comme suit :.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1885
Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierungsmaßnahmen - Richtlinie 2012/30/EU - Rechtsprechung des Urteils Pafitis u. a. - Richtlinie 2014/59/EU

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (49)

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    Bei der Richtlinie 2012/30(7) handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 77/91(8).

    In der genannten Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 77/91 (jetzt in der Richtlinie 2012/30 neugefasst) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das Kapital einer Bank, die sich wegen ihrer Verschuldung in einer außergewöhnlichen Situation befindet, ohne Beschluss der Hauptversammlung durch die Verwaltung erhöht werden kann.

    Diese Richtlinie, die nach der (durch die Richtlinie 2012/30 lediglich neugefassten) Richtlinie 77/91 erlassen wurde, bezweckt ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren für Kreditinstitute zwischen den Mitgliedstaaten(65).

    Die Richtlinie 2001/24 geht offenbar von der Prämisse aus, dass nationale Verwaltungsbehörden diese Befugnisse trotz der Bestimmungen der Richtlinie 77/91 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Pafitis u. a. behalten.

    Weder in den Erwägungsgründen noch im verfügenden Teil der Richtlinie 2001/24 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der Regelung der Richtlinie 77/91 abweichen wollte.

    Selbst wenn man jedenfalls annehmen wollte, dass die Richtlinie 2001/24 tatsächlich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/91 bewirkt hat, lässt sich argumentieren, dass im Ausgangsverfahren die Richtlinie 2001/24 als lex specialis und lex posterior vorgehen sollte.

    Aus den vorstehend genannten Gründen bedurfte die Richtlinie 2001/24 keiner ausdrücklichen Bestimmung, um den Mitgliedstaaten bei so außergewöhnlichen Gegebenheiten, wie sie aus der Finanzkrise hervorgegangen sind, eine Abweichung von der (später durch die Richtlinie 2012/30 neugefassten) Richtlinie 77/91 zu erlauben.

    Andererseits waren, wie die Slowenische Zentralbank überzeugend vorträgt, die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/24 nicht daran gehindert, Investoren einen weiter gehenden Schutz als den nach der Richtlinie 77/91 zu gewähren - in der letztgenannten Richtlinie ist lediglich ein Mindestschutzniveau festgelegt.

  • EuG, 23.11.2015 - T-694/14

    EREF / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    21 - Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).

    24 - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).

    25 - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 29).

    51 - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 28).

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    Vgl. auch Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 38).

    61 - Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92).

    64 - Vgl. Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

    2 - Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).

    12 - C-526/14, EU:C:2016:102.

    19 - C-526/14, EU:C:2016:102.

    35 - C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 131 bis 144.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Fn. 55 und 57).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Unter diesen Umständen gewährleisteten Art. 3 Abs. 2 Buchst. d und Art. 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. März 2013 daher, dass sich die betroffenen Parteien infolge der Anwendung der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen nicht in einer ungünstigeren Lage befinden als die, in der sie sich befunden hätten, wenn die zyprischen Behörden nicht eingeschritten wären (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90).
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Dans ces conditions, le point 3, paragraphe 2, sous d), et le point 12, paragraphe 14, de la loi du 22 mars 2013 ont donc permis de garantir que les parties affectées ne se trouvent pas, du fait de l'application de la première série de mesures dommageables, dans une position plus défavorable que celle qui aurait été la leur si les autorités chypriotes n'étaient pas intervenues (voir, en ce sens et par analogie, conclusions de l'avocat général Wahl dans l'affaire Kotnik e.a., C-526/14, EU:C:2016:102, point 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

    52 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend in einer Situation, in der die Abwicklungsmaßnahme durch eine staatliche Beihilfe finanziert wurde, Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 69 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

    21 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

    Nach den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen hat jedoch kein Unternehmen einen Anspruch auf den Erhalt einer staatlichen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 79).
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