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Rechtsprechung: MDR 1990, 154 - dejure.org
Weitere Entscheidungen unten: BayObLG, 19.09.1989 | OLG Celle, 16.08.1989

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2086
OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89 (https://dejure.org/1989,2086)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.10.1989 - 5 W 134/89 (https://dejure.org/1989,2086)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - 5 W 134/89 (https://dejure.org/1989,2086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BeurkG §§ 7, 27

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1350
  • MDR 1990, 154
  • DNotZ 1990, 431
  • WM 1990, 160
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 229/85

    Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89
    Der Bundesgerichtshof hat lediglich die notarielle Beurkundung einer testamentarischen Testamentsvolllstreckerernennung nicht allein deshalb für unwirksam erklärt, weil der beurkundende Notar mit dem ernannten Testamentsvollstrecker in einer Notarsozietät verbunden war (siehe Urteil vom 04.02.1987 - IV a ZR 229/85 - WM 1987, 564).
  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine reine Sollbestimmung, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit einer Beurkundung führt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann (vgl. BGH NJW 1985, 2027; Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 3 BeurkG Anm. 1).
  • LG Detmold, 01.03.1989 - 2 T 55/89
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89
    Oberlandesgericht Oldenburg - 5 W 134/89 - 2 T 55/89 LG Osn.
  • FG Niedersachsen, 20.10.1992 - VI 247/89

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.10.1989 - 5 W 134/89
    19 VI 247/89 AG Osn.
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

    Im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg DNotZ 1990, 431, müsse davon ausgegangen werden, der beurkundende Notar erlange, wenn ein Sozius zum Testamentsvollstrecker ernannt werde, aufgrund des Sozietätsvertrages unmittelbar einen Anspruch auf einen Teil der Testamentsvollstreckervergütung und damit einen rechtlichen Vorteil i.S. von § 7 BeurkG.

    Der Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (DNotZ 1990, 431) ist nur eine Minderheit von Autoren gefolgt (Soergel/Harder, § 27 BeurkG Rdn. 4; Palandt/Edenhofer, BGB 55. Aufl. § 2197 Rdn. 3; Moritz, NJW 1992, 3215 f.; Jauernig/Stürner, BGB 7. Aufl. § 2197 Anm. 4).

  • OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 8 W 112/12

    Wirksamkeit der notariellen Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers:

    Die Entscheidungen des BGH vom 18. Dezember 1996, Az. IV ZB 9/96, veröffentlicht u.a. in NJW 1997, 946, sowie BGH NJW-RR 1987, 1090, und OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 1350, sowie OLG Stuttgart/Senat Justiz 1989, 435, betreffen andere Sachverhalte.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2327
BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2300, 2273 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zur vollständigen Eröffnung zweier Erbverträge; Zulässigkeit der Erinnerung, beschwerdefähige Verfügung des Rechtspflegers und Beschwerdeberechtigung des überlebenden Ehegatten; Nichteröffnung von Klauseln des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 135
  • MDR 1990, 154
  • FamRZ 1990, 215
  • Rpfleger 1990, 22
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 14.07.1982 - 2 Wx 19/82
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    Dies hat lediglich zur Folge, daß die Verfügungen auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten als solche des Erstverstorbenen gegenstandslos geworden sind (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; OLG Köln DNotZ 1988, 721 f. m. Anm. Cypionka; KG Rpfleger 1979, 137 = DNotZ 1979, 556 ), führt aber nicht dazu, daß sie dem Erstverstorbenen nicht mehr zuzuordnen wären.

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

    cc) Im übrigen ist das Verfahren der Testaments- oder Erbvertragseröffnung auch nicht dazu bestimmt und geeignet, zu prüfen, ob im Einzelfall die umfassende Unterrichtung der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen erforderlich ist (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f. m. w. N.).

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

    Geheimzuhalten sind demnach nur die Verfügungen des Überlebenden, die sich von den Anordnungen des Erblassers sondern lassen ( BGHZ 91, 105, 109).

    aa) Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses liegt in den Händen der Testierenden; sie können bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen die Schwierigkeiten bedenken und ausräumen, die beim ersten Erbfall hinsichtlich der Absonderung von Verfügungen des Überlebenden auftreten können ( BGHZ 91, 105, 110).

  • BayObLG, 31.07.1989 - BReg. 1a Z 43/88

    Vermächtnisnehmer; Testament; Bedachte; Unterrichtung; Widerruf; Unwirksam

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Durch die Bekanntgabe möglicherweise entstehende Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden (vgl. BayObLGZ 1989, 323 ; KG Rpfleger 1979, 137 f. = DNotZ 1979, 556).

    Es ist nicht Aufgabe des formalisierten Eröffnungsverfahrens, Zweifelsfragen hinsichtlich der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung zu entscheiden; hierüber ist im Erbscheinsverfahren oder vom Prozeßgericht zu befinden ( BayObLGZ 1989, 323 und BayObLG Rpf leger 1982, 424 f., je m. w. N.).

  • LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88

    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Jeder von ihnen hat daher auch mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 389 und NJW 1982, 57 ; OLG Hamburg NJW 1965, 1969 f.; LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.Nr. 8; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 40 II 4 b; Weirich, Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl., Rd.-Nr. 287; Steffen, RdL 1980, 4).

    wird auch von denjenigen nicht in Zweifel gezogen, die einen stärkeren Schutz des Überlebenden befürworten (LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Bühler,.ZRP 1988, 59, 61 und BWNotZ 1989, 82 ff.; Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1582).

  • KG, 19.12.1978 - 1 W 3085/78
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Dies hat lediglich zur Folge, daß die Verfügungen auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten als solche des Erstverstorbenen gegenstandslos geworden sind (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; OLG Köln DNotZ 1988, 721 f. m. Anm. Cypionka; KG Rpfleger 1979, 137 = DNotZ 1979, 556 ), führt aber nicht dazu, daß sie dem Erstverstorbenen nicht mehr zuzuordnen wären.

    Durch die Bekanntgabe möglicherweise entstehende Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden (vgl. BayObLGZ 1989, 323 ; KG Rpfleger 1979, 137 f. = DNotZ 1979, 556).

  • RG, 05.03.1936 - IV B 4/36

    Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

  • BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 15/82

    Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Berliner Testament

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Allein die Möglichkeit, daß dieses Ziel im Einzelfall nicht erreicht wird, kann eine Korrektur aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 88, 102, 110 = DNotZ 1984, 497).
  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 155/82

    Beschwer bei Zuerkennung eines Schmerzensgeld-Kapitalbetrages anstelle einer

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung ist die Eröffnung die Regel, die Geheimhaltung bei Sonderungsfähigkeit die Ausnahme (Bökelmann, JR 1984, 501; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.-Nr. 5).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77

    Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    a) Für die Eröffnung von Erbverträgen gelten die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente entsprechend ( §§ 2300, 2273 BGB ; BGHZ 70,173,175 f.).
  • OLG Hamm, 02.01.1969 - 15 W 490/68
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Hierzu ist es nur berechtigt, wenn wirkliche Zweifel tatsächlicher Art hinsichtlich des behaupteten Erbrechts bestehen (vgl. Meikel/Imhof/Riedel, § 35 GBO , Rd.-Nr. 60; Horber/ Demharter, § 35 GBO , Anm. 4; OLG Hamm DNotZ 1970, 160 ).
  • OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87

    Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs.

  • OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11

    Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige

    Da nicht bekannt war, wer von ihnen zuerst versterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135; OLG Zweibrücken a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02

    Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von

    Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. § 2273 Rdnr. 5).

    Da nicht bekannt war, wer zuerst sterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNotK 1997, 405, 406; LG Bonn MittRhNotK 2000, 439; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

    Erbrecht/Nachlaßverfahrensrecht - Zum Umfang der Eröffnung erbvertraglicher Verfügungen (BayObLG, Beschluß vom 19.9.1989 - BReg 1 a Z 16/89 - mitgeteiltvon Richter am BayObLG Johann Demharter, München) Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 1989.
  • KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98

    Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Auslegung

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).
  • LG Aachen, 15.09.1997 - 7 T 119/97

    Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Überlebenden beim Ehegattenerbvertrag

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  • LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00

    Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,12057
OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.08.1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. August 1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 154
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.05.2001 - XII ZR 273/98

    Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Mieter

    Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger Bindung an ein Mietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB, die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe (vgl. Bub in NZM 1998, 789, 795; von Westphalen in EWiR § 9 AGBG 25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. M 46).
  • OLG Naumburg, 07.05.2007 - 9 U 52/07

    Anwendbares Recht bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Vermieter in

    Das ordentliche - wie auch das außerordentliche - Kündigungsrecht kann dabei aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Emmerich/Sonnenschein Miete, 8. Aufl., § 543, Rn. 12 m.w.N. [für das außerordentliche Kündigungsrecht]; BGH NJW 2001, 3480, 3482; OLG Celle MDR 1990, 154 [für die ordentliche Kündigung im Formularvertrag).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 2 U 26/08

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Reinigung von Kundentoiletten in

    In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt: "Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören ........, die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB (a. F., jetzt § 580 a BGB), die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB) nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154)....".
  • OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91

    Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit

    Zwar wird vertreten (Palandt - Heinrichs, BGB , 50. Aufl., § 9 RZ 113 zum AGB - Gesetz; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 567 RZ 1, beide unter Berufung auf OLG Celle, Nds RPfl 90, 10 = MDR 90, 154), Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren könnten nur durch eine Individualvereinbarung, nicht durch einen Formularvertrag - wie hier - wirksam geschlossen werden (siehe auch LG Frankfurt NJW-RR 89, 888).
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