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RG, 10.02.1920 - II 1114/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wann enthält die Ankündigung eines Übels, das einem Beamten für den Fall der Vornahme einer beabsichtigten Amtshandlung in Aussicht gestellt wird, eine Drohung im Sinn des § 114 StGB.? Worin liegt der Unterschied zwischen einer Drohung und einer bloßen Warnung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 54, 236
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.12.1961 - 1 StR 288/61
Ankündigung eines Übels bei Eintritt einer Bedingung als Drohung - Ernstlichkeit …
Zum Begriff der Drohung gehört es, daß der Drohende das in Aussicht gestellte Übel - wirklich oder angeblich - selbst herbeiführen will oder, wenn das durch einen Dritten geschehen soll, daß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden soll, der Drohende könne und wolle den Dritten in der angegebenen Richtung beeinflussen (RGSt 54, 236; BGHSt 7, 197). - BGH, 18.01.1955 - 2 StR 284/54
uneheliches Kind - Schweigegeld - §§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02
Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen …
Die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Drohung seitens des Angeklagten hätte zur Voraussetzung, dass er das Übel als Folge seines Verhaltens angekündigt hätte (BGHSt 7, 197; 31, 195, 202; RGSt 54, 236; RGSt 34, 279;… Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 240 Rdnr. 36 m.w.N.).
- BGH, 04.11.1954 - 3 StR 366/54
Rechtsmittel
Es genügt, wenn er an die Wirksamkeit seiner Drohung glaubt (RGSt 54, 236 [237]).Wenn dagegen der Täter sich die Macht, das angezeigte Übel herbeizuführen, gar nicht zuschreibt, so liegt keine Drohung, sondern eine bloße Warnung vor (RGSt 34, 15 [19]; 54, 236).
- BGH, 31.03.1954 - 6 StR 8/54
Rechtsmittel
Wer droht, will Furcht vor seinen eigenen in Aussicht gestellten Massnahmen erwecken; wer warnt, nur Furcht vor selbständig eintretenden Folgen einer Nichtbeachtung (vgl RGSt 34, 15; 54, 236). - BGH, 02.02.1954 - 5 StR 676/53
Rechtsmittel
Sie unterscheidet sich von einer bloßen Warnung, die darin besteht, daß der Warnende auf ein Übel hinweist, das dem Gewarnten ohne sein - des Warnenden - Dazutun unter bestimmten Voraussetzungen zustoßen werde (vgl. RGSt 54, 236).