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RG, 21.06.1932 - VII 467/31 - dejure.org

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   RG, 21.06.1932 - VII 467/31   

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RG, 21.06.1932 - VII 467/31 (https://dejure.org/1932,508)
RG, Entscheidung vom 21.06.1932 - VII 467/31 (https://dejure.org/1932,508)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1932 - VII 467/31 (https://dejure.org/1932,508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welchen Inhalt muß die Erklärung der Verpfändung einer Grundschuld haben? 2. Wie kann eine Willenserklärung in zwei Urkunden wirksam abgegeben werden, wenn Schriftform vorgeschrieben ist? 3. Wann ergeben die Umstände eine Bevollmächtigung dessen, der als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 422
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein der Schriftform bedürftiges Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein muß, und daß die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde entweder durch körperliche Verbindung oder aber sonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht werden muß (vgl. RG JW 1924, 796; RGZ 136, 422, 425; Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. § 126 Rdn. 4).

    Erstreckt sich die Willenserklärung über mehrere Blätter, so müssen diese zu einer einheitlichen Urkunde im Rechtssinn zusammengefaßt werden, zum Beispiel durch dauerndes unmittelbares Beifügen eines Schriftstücks als Anlage zu einem anderen Schriftstück ... Enthalten die Blätter in sich selbständige Willenserklärungen, so bedarf es außerdem einer Bezugnahme der einen Willenserklärung auf die andere" (RGZ 136, 422, 425; vgl. auch RGZ 125, 156, 159).

    Entscheidend war somit stets nur, ob die Zusammengehörigkeit aus bestimmten Umständen ersichtlich war, unter denen die feste körperliche Verbindung nur eine (in RGZ 136, 422, 425 ausdrücklich als Beispiel bezeichnete) Möglichkeit unter mehreren darstellte (so z.B. in RGZ 107, 291).

  • BGH, 13.10.1982 - VIII ZR 197/81

    Verstoß gegen die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache - Geltendmachung des

    Ob die Abtretung des Eigentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB) rechtlich möglich ist, ist zweifelhaft (vgl. RGZ 136, 422, 424; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. § 84 VI 3 S. 320; Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. § 34 II 3 S. 456; Pikart in BGB RGRK 12. Aufl. § 931 Rdn. 11 und § 985 Rdn. 4; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. § 985 Rdn. 2).

    Gegen die Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung bestehen, auch soweit sie sich auf den Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) bezieht, keine Bedenken (vgl.Senatsurteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62 = LM BGB § 985 Nr. 24 - WM 1964, 426, 427; RGZ 136, 422, 424).

  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
    Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).

    Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).

    Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Willenserklärungen, die als Einheit angesehen werden sollen, von derselben Person abgegeben sind (RGZ 136, 422, 425).

  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60

    Rechtsmittel

    Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt im allgemeinen nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).

    Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71

    Grundschuldverpfändung

    Hier kann unerörtert bleiben, ob die zur Abtrennung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte und - wie hier zu unterstellen ist - nach der Unterschrift abgetrennte "Empfangsbescheinigung" die nach § 126 Abs. 1 BGB bei Vermeidung der Nichtigkeit der Erklärung (§ 125 BGB) zur Wahrung der Schriftform erforderliche Urkunde darstellt (vgl. dazu RGZ 136, 422, 425; BGHZ 40, 255, 262).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 17/50
    Dabei können für urkundliche Erklärungen auch Umstände ausserhalb der Urkunde bedeutsam sein (RGZ 136, 422 [424]).
  • BGH, 20.03.1953 - I ZR 169/52

    Rechtsmittel

    Die Erforschung des wirklichen Willens erfordert eine Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, insbesondere des erkennbaren wirtschaftlichen Zweckes der Erklärung, wobei bei einer urkundlichen Erklärung auch Umstände außerhalb der Urkunde bedeutsam sind (RGZ 128, 241 [245]; 136, 422 [424]; BGHZ in Lindenmaier-Möhring BGB § 133 B Nr. 1).
  • OLG Dresden, 17.03.1997 - 3 AR 1/97

    Schriftformerfordernis bei Wohnraummietvertrage

    Auch das Reichsgericht hat bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde das dauernde unmittelbare Beifügen eines Schriftstückes als Anlage zu einem anderen Schriftstück ebenso für ausreichend erachtet wie eine auf zwei getrennten Blättern geschriebene Urkunde, bei der in jedem Blatt auf das andere Blatt verwiesen wurde (RGZ 136, 422, 425; RGZ 107, 291, 294; RG JW 1924, 796).
  • BVerwG, 17.03.1960 - III C 198.59

    Rechtsmittel

    In der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG könnte der Gedanke zum Ausdruck gekommen sein, daß jedenfalls die eindeutig belegte Absicht der dinglichen Sicherung einer Kapitaleinlage, die, über ein vertraglich begründetes Zurückbehaltungsrecht an dem Hypothekenbrief (vgl. hierzu RGZ 66, 24; 136, 422) hinausgehend, bereits zu einer besonderen in der Entwicklung auf das Vollrecht befindlichen, einer Anwartschaft ähnlichen Rechtsstellung geführt hat, zum Nachweis der Altsparanlageneigenschaft genügen könnte, und es würde demgemäß zu prüfen sein, ob der im Besitz eines Hypothekenbriefes befindliche zukünftige Gläubiger nicht einem vormerkungsgesicherten Gläubiger insoweit gleichgestellt werden müßte.
  • BGH, 03.03.1954 - VI ZR 303/52

    Mietzinserhöhung durch Preisbehörde

  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 71/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.06.1954 - II ZR 126/53

    Streit über den Umfang eines Auftrags zur Ausarbeitung eines vollständigen

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZR 27/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.03.1956 - IV ZR 262/55

    Rechtsmittel

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