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RG, 08.01.1934 - VI 274/33 - dejure.org

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   RG, 08.01.1934 - VI 274/33   

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https://dejure.org/1934,573
RG, 08.01.1934 - VI 274/33 (https://dejure.org/1934,573)
RG, Entscheidung vom 08.01.1934 - VI 274/33 (https://dejure.org/1934,573)
RG, Entscheidung vom 08. Januar 1934 - VI 274/33 (https://dejure.org/1934,573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs aus der Vollziehung eines unrechtmäßigen Arrestes. Kann der Arrestbeklagte Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er infolge der Arrestvollziehung seelisch erkrankt und dadurch zu ihm ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 118
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Dieses mitwirkende Verschulden kann vor allem darin bestehen, dass der Gegner im Arrest- oder Verfügungsverfahren dem Antragsteller durch sein schuldhaftes Verhalten zur Ausbringung des Arrestes oder der Verfügung Anlass gegeben hat (RGZ 143, 118, 122 f; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965, aaO; vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 142/71, WM 1973, 1357, 1358; vom 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690; vom 23. März 2006  - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 23 und 25; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 31).
  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Infolgedessen haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet sei vom Richter im Schadensersatzprozeß hinzunehmen, schließe also eine erneute Prüfung der Unbegründetheit des einstweiligen Rechtsschutzes aus (RGZ 58, 236; 59, 355, 359; 143, 118, 120; 157, 14, 19; BGHZ 62, 7; 75, 1, 5; vgl. auch BGHZ 95, 10, 14 f).
  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/81

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

    Der Senat verkennt nicht, daß das RG auch psychisch vermittelte Auswirkungen der legalen Vollstreckungsmaßnahmen in den Haftungsbereich des § 717 II ZPO einbezogen hat (RGZ 143, 118 (120); zu der sachlich verwandten Vorschrift des § 945 ZPO vgl. RG, JW 1938, 1051, wo allerdings die "rigorose Arrestmaßnahme" besonders hervorgehoben wird).
  • BGH, 13.12.1984 - IX ZR 89/84

    Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

    Das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist ein Schutzgesetz für den Vollstreckungsschuldner (vgl. RGZ 143, 118, 123; BGH, Urt. v. 24. Januar 1956 - VI ZR 275/54 = BB 1956, 254; Zöller/Stöber § 803 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 803 ZPO Anm. 3 B), nicht für den Drittschuldner.
  • BGH, 05.11.1958 - V ZR 19/58

    Rechtsmittel

    Sollte im übrigen die Verhandlung zur Bejahung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem eingetretenen Schaden führen, so könnte unter Umständen auch die Frage etwaigen mitwirkenden Verschuldens der Beklagten nach § 254 BGB eine Rolle spielen (RGZ 143, 118, 122 f); es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß die nach bisherigem guten Einvernehmen der Parteien (BU S. 4) im Januar 1955 anscheinend plötzlich eingetretene Trübung des beiderseitigen Verhältnisses und das Mißtrauen der Klägerin, das sie dann zu überstürzten Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen veranlaßt haben, mag, auf das in schroffem Ton gehaltene Schreiben des Erstbeklagten vom 10. Januar 1955 (Bl. 6 d.A. 11 G 3/55) zurückzuführen ist, worin er sie unter Androhung gerichtlichen Zwanges und weiterer Nachteile ("nicht unerhebliche Kosten") zur umgehenden Löschung der Restkaufpreishypothek aufforderte.
  • BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 141/63

    Anspruch auf Freigabe einer im Arrestverfahren erbrachten Sicherheit - Vorliegen

    Dabei setzt das mitwirkende Verschulden des Beschädigten im Falle des § 945 ZPO nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, die ihm dem Schädiger gegenüber oblag; es stellt sich vielmehr im Grunde als ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, das in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt besteht, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kaufmann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren (RG Gruch 58, 919; vgl. auch RGZ 143, 118, 122).
  • BGH, 16.02.1959 - II ZR 179/56

    Rechtsmittel

    Nach überwiegend vertretener Auffassung ist das über den Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidende Gericht an eine rechtskräftige Entscheidung im Verfügungsverfahren nur dann gebunden, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, weil ihre Voraussetzungen zur Zeit ihres Erlasses nicht vorgelegen hatten (RGZ 58, 236; 143, 118, 120; RG JW 1937, 2234; Rosenberg, ZPR 7. Aufl. § 213 IV 1 a; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 945 II 2; Baumbach-Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 945 Anm. 3 C; Wieczorck, ZPO § 945 B II a 2; a.A . Bruns, ZZP 65, 69, der auch in diesem Fall die im übrigen einhellig vertretene freie Prüfungsbefugnis des Gerichts im Schadensprozeß befürwortet).
  • BGH, 28.03.1957 - VII ZR 243/56
    Wie sich schon aus den Ausführungen unter I ergibt, ist der Sicherungseigentümer zu einer solchen für die Verwertung des Pfandrechts vorgeschriebenen Androhung (§ § 1234 BGB, 368 HGB) nicht ohne weiteres verpflichtet (vgl. RGZ 143, 118).
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