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RG, 07.11.1935 - VI 188/35 - dejure.org

Rechtsprechung
   RG, 07.11.1935 - VI 188/35   

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https://dejure.org/1935,335
RG, 07.11.1935 - VI 188/35 (https://dejure.org/1935,335)
RG, Entscheidung vom 07.11.1935 - VI 188/35 (https://dejure.org/1935,335)
RG, Entscheidung vom 07. November 1935 - VI 188/35 (https://dejure.org/1935,335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehört die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle zu den "Beteiligten", denen der Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses verantwortlich sind? 2. Besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis gegenüber der Konkursmasse zwischen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 182
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18

    Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von

    a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die zu § 137 KO ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 54, 209 ff; 80, 37 ff; 143, 263 ff; 149, 182 ff; BGH, Urteil vom 30. Januar 1962 - VI ZR 18/61, WM 1962, 349; vom 5. Juli 1962 - II ZR 62/61, NJW 1962, 2203 f).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (so Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149 Rn. 6a; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20; RGZ 149, 182, 185 für die Konkursordnung).

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    RGZ 149, 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in § 82 KO umfassend und die Auslegung der Entscheidung RGZ 74, 258 "unnötig eng".
  • OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09

    Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des

    Auch diese haben die Beklagten, obwohl ihnen erkennbar spätestens aus der ersten Umbuchung vom 15. Oktober 2002, nicht beanstandet und nichts gegen die eigenmächtige Handlungsweise von M. unternommen (zur Überwachungspflicht RGZ 149, 182; BGH WM 62, 349).

    Insoweit besteht zwischen den Beklagten als Mitgliedern des Gläubigerausschusses und der Bank als Hinterlegungsstelle andererseits (sollte ggf. auch ihre Haftung festgestellt werden können) kein echtes Gesamtschuldverhältnis (nach RGZ 149, 182 unechtes Gesamtschuldverhältnis).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2018 - 9 U 148/17

    Insolvenzverfahren: Insolvenzrechtliche Pflichten einer als Hinterlegungsstelle

    Ausgehend von Entscheidungen Reichsgerichts geht die wohl überwiegende Auffassung davon aus, dass das Geldinstitut durch den Beschluss der Gläubigerversammlung kraft Gesetzes den Statuts einer Hinterlegungsstelle erlangt, ohne dass es hiervon notwendigerweise Kenntnis haben muss (RGZ 80, 37; RGZ 143, 263; RGZ 149, 182; Uhlenbruck/Sinz aaO Rn. 19; Graf-Schlicker/Kalkmann aaO Rn. 5; Braun/Haffa/Leichtle aaO Rn. 7; Schmidt/Jungmann aaO Rn. 7).

    In weiteren Entscheidungen (RGZ 143, 263, 267 und RGZ 149, 182, 185) hat das Reichsgericht bekräftigt, dass die Bank auch dann Hinterlegungsstelle werde, wenn sie von den Beschlüssen der Gläubigerversammlung keine Kenntnis habe und es hat ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte im Insolvenzverfahren ausgesprochen.

  • BGH, 21.03.2013 - IX ZR 109/10

    Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des

    Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Für ein solches Verhältnis sind die Vorschriften der §§ 421 ff BGB nicht zugeschnitten, was besonders für die Ausgleichsregelung des § 426 BGB gilt (RGZ 67, 128 [130]; 79, 288 [290]; 82, 427 [430]; 92, 401 /4087; 149, 182 [186]; Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, § 90 II 3).
  • BGH, 19.10.1976 - VI ZR 253/74

    Verantwortlichkeit des Vergleichsverwalters

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  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 31/76

    Pflichten des Gläubigerausschusses

    Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beklagten auch die Entlassung des Konkursverwalters herbeizuführen hatten und ob sie für eine etwaige Versäumung dieser Pflicht Schadensersatz zu leisten haben, weil As. (was in den Vorinstanzen noch nicht erörtert worden ist) allein über die Konten der Konkursmasse verfügt hatte (vgl. RGZ 149, 182 ff; Jaeger/Weber a.a.O. § 89 Rdn. 3 a; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl., § 137 Anm. 1).
  • BGH, 30.01.1962 - VI ZR 18/61
    Das hat das Reichsgericht schon in seinem Urteil RGZ 149, 182 ff entschieden.
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