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EuGH, 17.11.1987 - 142/84, 156/84 - dejure.org

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.1987 - 142/84, 156/84   

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https://dejure.org/1987,130
EuGH, 17.11.1987 - 142/84, 156/84 (https://dejure.org/1987,130)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1987 - 142/84, 156/84 (https://dejure.org/1987,130)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1987 - 142/84, 156/84 (https://dejure.org/1987,130)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    BAT und Reynolds / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 214; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES, ARTIKEL 3 UND 20 ABSATZ*2
    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - RECHTE DER BESCHWERDEFÜHRER - SCHUTZ DER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE DES BESCHULDIGTEN UNTERNEHMENS

  • EU-Kommission

    BAT und Reynolds / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung eines Schreibens der Kommission als Entscheidung; Anspruch eines Unternehmens auf rechtliches Gehör nach Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission; Einstellung des Verfahrens und Unterrichtungspflicht; Erwerb einer Minderheitenbeteiligung am ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; EWG-Vertrag Art. 85
    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - RECHTE DER BESCHWERDEFÜHRER - SCHUTZ DER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE DES BESCHULDIGTEN UNTERNEHMENS - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 214 - VERORDNUNG NR. 17 DES RATES, ARTIKEL 3 UND 20 ABSATZ*2]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Rechte der Beschwerdeführer - Beteiligung am Kapital einer konkurrierenden Gesellschaft.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 4487
  • NJW 1988, 3083
  • DB 1988, 1644
 
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Wird zitiert von ... (140)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; jedoch muss sich seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 64, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C-241/00 P, Slg. 2001 I-7759; vgl. in diesem Sinne auch, in Bezug auf Art. 81 EG, Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987, BAT und Reynolds/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Erstmals hat der Gerichtshof die potenziellen Wirkungen einer Vereinbarung im Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, EU:C:1987:490), berücksichtigt.

    In der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache hatte die Kommission eine Beschwerde zurückgewiesen und festgestellt, dass die mit dieser Beschwerde beanstandeten Vereinbarungen nicht gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstießen (Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 1).

    In jener Rechtssache räumte eine Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen am Kapital eines konkurrierenden Unternehmens dem investierenden Unternehmen die Möglichkeit ein, seine Position später durch die Erlangung der effektiven Kontrolle über das andere Unternehmen zu stärken, was Auswirkungen auf die untersuchte Wettbewerbslage haben konnte (Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 37, 39, 54, 57 und 58).

    So lag der Fall auch in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, EU:C:1987:490), ergangen ist und in der die Kommission eine Beschwerde nach der Prüfung der Wirkungen zurückgewiesen hatte, die eine Klausel der Vereinbarung hätte haben können, wenn die in ihr vorgesehene Möglichkeit umgesetzt worden wäre.

    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Unionsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ist aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 62, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 185).

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62) nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfüllt sind, er hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalt und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
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