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Rechtsprechung: T-69/04 - dejure.org
Weitere Entscheidung unten: EuG, 08.10.2008

Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2008 - T-69/04   

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https://dejure.org/2008,4045
EuG, 08.10.2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte Einrede der Rechtswidrigkeit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen Schwere und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

  • EU-Kommission

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte − Einrede der Rechtswidrigkeit − Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung − Leitlinien für das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003; Anforderungen an das Vorliegen eines Kartells im Sektor für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoffprodukte und Graphitprodukte; Anforderungen an die Durchsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/E-2/38.359) über ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, ...

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schwere einer Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören und hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a../Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 241, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 43).

    Ganz anders ist die Rechtslage dagegen, wenn auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, d. h., wenn sich ein Kartell ausschließlich auf den räumlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 30).

    Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission kraft ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 31).

    Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission Geldbußen berücksichtigt, die zuvor von den Behörden von Drittstaaten verhängt wurden, doch ist sie dazu nicht verpflichtet (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 36).

    Folglich ist die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungswirkung einer wegen eines Verstoßes gegen diese Regeln zu verhängenden Geldbuße nicht verpflichtet, etwaige Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen ein Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln von Drittstaaten verhängt wurden (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 37).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 81).

    Insoweit verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003 Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 227, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 108; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Drittens ist hervorzuheben, dass die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 217), zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

    An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die drei oben in Randnr. 254 genannten Einwände aufgrund der Rechtsprechung zurückgewiesen wurden, wonach Tatsachen, die ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, als erwiesen anzusehen sind und es dem Unternehmen nicht mehr freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Verteidigungsmittel gegen sie vorzubringen (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 227, Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 108, sowie Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 324 und 326).

    Ferner ist noch hervorzuheben, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 84 angeführt) hingewiesen hat, in dem das Gericht, obwohl die Klägerin ausdrücklich eingeräumten Sachverhalt nicht in Frage gestellt hatte, einem Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße stattgegeben und ausgeführt hat, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit der Klägerin im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass die Klägerin sie nicht mehr in Frage stellen werde.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Im Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125), hat der Gerichtshof klargestellt, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG eine abgestimmte Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Randnr. 118).

    Außerdem hat er entschieden, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Mitbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 121).

    Im vorliegenden Fall ist mangels Gegenbeweises, der ihr oblegen hätte, davon auszugehen, dass SKT, die während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums weiterhin auf dem fraglichen Markt tätig war, die rechtswidrige Abstimmung, an der sie beteiligt war, bei der Bestimmung ihres Verhaltens auf den genannten Markt berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 150).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 121, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 399; Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 325, vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 330).

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Diese Rechtsprechung zielt nicht darauf ab, die Möglichkeit für ein von der Kommission mit einer Sanktion belegtes Unternehmen, Klage zu erheben, zu beschränken, vielmehr will sie klarstellen, in welchem Umfang eine Anfechtung vor dem Richter möglich ist, um eine Verlagerung der Feststellung des Sachverhalts der fraglichen Zuwiderhandlung von der Kommission auf das Gericht zu verhindern, das im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG ja dafür zuständig ist, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abzuändern (Beschluss des Gerichts vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, Slg. 2004, II-3795, Randnr. 24).

    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Gemeinschaftsrichter nicht nur, wie in Artikel 231 EG vorgesehen, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, sondern er kann auch die in dieser Entscheidung festgesetzte Zwangsmaßnahme abändern (Beschluss FNICGV/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 24).

    Art. 229 EG hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Gemeinschaftsrichters in Verfahren nach Art. 230 EG zur Folge (Beschluss FNICGV/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Es ist zwar richtig, dass dieses Autonomiepostulat nicht das Recht der Wirtschaftsteilnehmer beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, S. 1663, Randnrn.

    Es ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission, wenn sie die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne die Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Es ist daran zu erinnern, dass die in Art. 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen sowohl dazu dienen, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden, als auch dazu, ihrer Wiederholung vorzubeugen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173; Urteil PVC II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 1166).

    Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, besteht nämlich darin, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im EG-Vertrag für ihre Tätigkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes festgelegten Wettbewerbsregeln beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Das Gericht hat im Rahmen der ihm durch Art. 229 EG und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 40, Cascades/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 42, und Weig/Kommission, C-280/98 P, Slg. 2000, I-9757, Randnr. 41).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 117).

    Aus Randnr. 257 und Art. 1 der Entscheidung ergibt sich im Gegenteil, dass gegen die Schunk GmbH selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu SKT, die es ihr erlaubten, das Marktverhalten von SKT zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 34).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Drittens ist hervorzuheben, dass die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 217), zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt.

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUえーゆーF EIN

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuGH, 14.07.1972 - 54/69

    Francolor / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Im Rahmen einer Unternehmensgruppe ist nämlich eine Holding eine Gesellschaft, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 63).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    28 und 34, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 74).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen einer Unternehmensgruppe wie der hier fraglichen eine Holding eine Gesellschaft ist, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.
  • EuG, 12.07.2019 - T-772/15

    Quanta Storage / Kommission

    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Unionsrichter nämlich nicht nur, wie in Art. 264 AEUV vorgesehen, den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, sondern er kann auch die darin verhängte Sanktion abändern (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Unionsrichter, wie die Kommission betont, befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Ebenso besteht vorbehaltlich des den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 118).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Sodann ist es im Kontext einer Unternehmensgruppe Aufgabe einer Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und als deren Leitungsinstanz zu fungieren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 63, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Rn. 283).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 399, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 225).
  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere einer Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören und hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06

    Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an

  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-493/11

    United Technologies / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

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Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4656
EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission PDF

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Verhängung von Geldbußen wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen im Sektor elektrotechnische und mechanische Kohlenstoffprodukte und Graphitprodukte; Ermittlung der besondere Bedeutung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen am Kartell ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM MARKT FÜR ELEKTROTECHNISCHE UND MECHANISCHE KOHLENSTOFF- UND GRAPHITPRODUKTE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Gericht bestätigt Millionen-Geldbuße gegen Kartell für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/E-2/38.359) über ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Die Klägerin kann aus dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht ableiten, dass die Einteilung der an dem Kartell, das Gegenstand der Entscheidung ist, beteiligten Unternehmen in Kategorien allein deshalb grob oder benachteiligend sei, weil die Kommission vorliegend in Ausübung ihres weiten Ermessens eine andere Einteilungsmethode wählte und mit Tranchen von 10 % der Marktanteile drei Kategorien bildete, wobei daran zu erinnern ist, dass sich die Zahl der Marktteilnehmer, die Gegenstand der Entscheidung Graphitelektroden waren, und die Verteilung ihrer Marktanteile vom vorliegenden Fall unterschieden.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Auch hier ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Sache, zu der das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) ergangen ist, und dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, der Verteilung der Marktanteile und des Umstands bestehen, dass sich die Kommission in der Sache Graphitelektroden entschieden hatte, eine spezifische arithmetische Methode anzuwenden, die darin bestand, in Tranchen von etwa 5 % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Mio. Euro entsprach.

    Das Gericht hat im Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 232) bei seiner Prüfung der Schlüssigkeit dieser Differenzierungsmethode ausgeführt, dass die Kommission, sobald sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden hat, gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden ist, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

    Jedenfalls lässt sich dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht entnehmen, dass das Verhältnis der Ausgangsbeträge, die im Rahmen der Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien festgesetzt werden, nach dem Verhältnis des Marktanteils des "größten" Unternehmens der höheren Kategorie zu dem des "kleinsten" Unternehmens der niedrigeren Kategorie bestimmt werden muss.

    Folglich ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 259, und Tokai II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 275).

    Die Kommission war daher berechtigt, in Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben", wirksam zu ahnden (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 260).

    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.

    So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 475).

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung Verzugszinsen in Höhe von 7, 5 %, 13, 25 % und 13, 75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 476 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Zudem ist daran zu erinnern, dass, selbst wenn wegen der Einteilung in Kategorien gegen einige Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt worden ist, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 411 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte (Urteile des Gerichts CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 250, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 397) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1, 5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54) anzusetzen.

    Indem sie Zahlungen, die von Unternehmen zur Begleichung ihrer Geldbußen vorsorglich geleistet werden, mit 0, 1 % über dem Mindestbietungssatz für Refinanzierungsgeschäfte der EZB verzinst, gewährt die Kommission dem betroffenen Unternehmen eine Vergünstigung, die sich weder aus den Vorschriften des Vertrags noch aus denen der Verordnung Nr. 17 oder der Verordnung Nr. 2342/2002 ergibt (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 82) und auf die sich die Rüge der Klägerin nicht wirksam stützen lässt.

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 179, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Herabsetzung der Geldbuße von Hoffmann sei rechtswidrig, und auch unterstellt, die Kommission hätte diesem Unternehmen aufgrund einer falschen Anwendung der Obergrenze von 10 % ohne Rechtsgrund eine Herabsetzung gewährt, ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Williams/Rechnungshof, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 14, Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Das Gericht hat dies im Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 130 bis 139) korrigiert, indem es die aufgrund der Dauer vorgesehene Erhöhung zugunsten des Unternehmens, auf das der Grundsatz einer Erhöhung um 10 % pro Jahr angewandt worden war, herabsetzte.

    Dagegen wird bei Verstößen von längerer Dauer ein Aufschlag von bis zu 10 % des Ausgangsbetrags für jedes Jahr des Verstoßes vorgenommen, wenn wie hier der Verstoß mehr als fünf Jahre gedauert hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 133).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234); Entscheidungen in anderen Fällen haben nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.

    Zweitens ist zu dem behaupteten Verstoß gegen die Entscheidungspraxis der Kommission daran zu erinnern, dass diese Praxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 234), und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Wie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, I-5439, Randnr. 125) ausführt, stellt "ein Plafond per definitionem einen absoluten Grenzwert [dar], der automatisch gilt, sobald eine bestimmte Schwelle erreicht ist, und unabhängig von anderen Bewertungsfaktoren Anwendung findet".
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Hinsichtlich der Bestimmung des Ausmaßes der Zuwiderhandlung auf dem Markt und des jeden Kartellteilnehmer treffenden Teils der Verantwortung ist entschieden worden, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern kann (vgl. u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUえーゆーF EIN

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Zudem kann diese Erhöhung um 80 % angesichts der langen Dauer der Zuwiderhandlung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 113).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

    Es ist zu beachten, dass angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 1/2003 darstellt, und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat das Gericht in Randnr. 112 seines Urteils vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04, Slg. 2008, II-2511), das Vorbringen von SGL Carbon, mit dem die Anwendung eines behaupteten "Prinzips der degressiven Straferhöhung" geltend gemacht wird, das im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht vorgetragen wird, zurückgewiesen.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105, und Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Zahlenangaben zur Berechnungsweise von Geldbußen sind, so nützlich sie auch sein mögen, für die Beachtung der Begründungspflicht nicht unabdingbar (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Rn. 75, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 31).
  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

    Was als Drittes die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kommt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung von Geldbußen im Rahmen des Wettbewerbsrechts ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, anhand deren sie die Schwere und die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung ermessen konnte; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Nach dieser Bestimmung ist aber stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 132).
  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

    Viertens ist im Hinblick auf den Grundsatz, nach dem sich niemand auf einen Rechtsverstoß zugunsten eines anderen berufen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe in Randnr. 759 der angefochtenen Entscheidung einen Rechenfehler zugunsten der Outokumpu-Gruppe begangen.
  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-662/16

    Gall Pharma / EUIPO - Pfizer (Styriagra)

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

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