Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) 1Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 3Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.
Rechtsprechung zu § 326 BGB a.F.
3.096 Entscheidungen zu § 326 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18
Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines ...
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt
- BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 149/98
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines ...
- BGH, 01.10.1999 - V ZR 112/98
Fälligkeitszinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- BGH, 27.02.2015 - V ZR 133/14
Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von ...
- BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96
Begründung der Revision durch den der Prozeßpartei beigetretenen Streithelfer; ...
- BGH, 17.07.2001 - X ZR 71/99
Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers; Umsatzsteuerpflicht des ...
- BGH, 06.10.1994 - V ZR 92/94
Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung eines ...
- LG Bonn, 12.07.2023 - 20 O 49/22 Corona
- BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95
Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag
Querverweise
Auf § 326 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Sachlich-rechtliche Vorschriften
- Unwirksame Klauseln
- § 10 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)