Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
(1) 1Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). 2Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1. 3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) 1Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. 2Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. 3Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
(3) 1Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2016 | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen | 22.12.2016 |
und Aufzeichnungs-
pflichten nach anderen Gesetzen § 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 143Aufzeichnung des Wareneingangs § 144Aufzeichnung des Warenausgangs § 145Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen § 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 146bKassen-Nachschau § 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147aVorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147bVerordnungs-
ermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen § 148Bewilligung von Erleichterungen
Rechtsprechung zu § 146b AO
9 Entscheidungen zu § 146b AO in unserer Datenbank:
- VG Arnsberg, 18.04.2024 - 5 K 2125/23
- FG Hamburg, 30.08.2022 - 6 K 47/22
Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles ...
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17
- FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die ...
- FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von ...
- FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von ...
- BFH, 12.07.2017 - X B 16/17
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch ...
- FG Nürnberg, 07.07.2022 - 6 K 1075/21
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
Querverweise
Auf § 146b AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)