Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
(3) 1Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 2§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
06.11.2015 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 |
behörden § 250Vollstreckungs-
ersuchen § 251Vollstreckbare Verwaltungsakte § 252Vollstreckungs-
gläubiger § 253Vollstreckungs-
schuldner § 254Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung § 255Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 256Einwendungen gegen die Vollstreckung § 257Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Rechtsprechung zu § 249 AO
440 Entscheidungen zu § 249 AO in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2024 - L 12 AS 400/23
- VG Würzburg, 10.06.2024 - W 8 K 23.591
Zulässige Feststellungsklage und Anfechtungsklage bzw. hilfsweise ...
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20
Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw ...
- FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 9 K 9346/13
Verfahren in Vollstreckungssachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung - ...
- FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18
Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung ...
- BGH, 28.09.2023 - V ZB 16/23
Für elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag genügt einfache Signatur
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
- FG Baden-Württemberg, 13.11.2018 - 11 K 2921/17
Besonderheiten einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei zwischenzeitlicher ...
- BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
Querverweise
Auf § 249 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 225 (Reihenfolge der Tilgung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- V. - Fahrzeugregister
- § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 249 AO:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 150