Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten (§§ 32g - 32j) |
§ 32j
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
beauftragte der Finanzbehörden § 32hDatenschutz-
rechtliche Aufsicht, Datenschutz-
Folgenabschätzung § 32iGerichtlicher Rechtsschutz § 32jAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission
Rechtsprechung zu § 32j AO
Entscheidung zu § 32j AO in unserer Datenbank:
- BFH, 12.03.2024 - IX R 35/21
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