Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) 1Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen gemacht worden sind. 2Sie sind ferner dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. 3Sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen.
(2) Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gründer als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gründer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
(4) Entsteht der Gesellschaft ein Ausfall, weil ein Aktionär zahlungsunfähig oder unfähig ist, eine Sacheinlage zu leisten, so sind ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner die Gründer verpflichtet, welche die Beteiligung des Aktionärs in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit angenommen haben.
(5) 1Neben den Gründern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben. 2Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gründer kannte oder kennen mußte.
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 46 AktG
31 Entscheidungen zu § 46 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; ...
- LG Potsdam, 03.01.2022 - 51 O 7/21
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17
Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die ...
- LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage
- OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06
- BGH, 27.02.1975 - II ZR 111/72
Haftung des Gründungsprüfers
- LG Berlin, 30.01.2009 - 100a O 7/07
Folgen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Gründungsprüfers bei der ...
- LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18
Schadensersatz, Abtretung, Schadensersatzanspruch, Aufsichtsrat, Gesellschaft, ...
Querverweise
Auf § 46 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 147 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 264 (Kapitalschutz)