Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33) |
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. | ein anderer Staat | ||
a) | nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder | ||
b) | auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages | ||
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, | |||
2. | ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, | ||
3. | ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, | ||
4. | ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder | ||
5. | im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. |
(2) 1Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. 2Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) 1Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
tatbestände § 29Unzulässige Anträge § 29aSicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungs-
ermächtigung § 30Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 30aBeschleunigte Verfahren § 31Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge § 32Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht § 32aRuhen des Verfahrens § 33Nichtbetreiben des Verfahrens
Rechtsprechung zu § 29 AsylG
5.445 Entscheidungen zu § 29 AsylG in unserer Datenbank:
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Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren
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Querverweise
Auf § 29 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- Unterbringung und Verteilung
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87a (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c (Ergänzende Vorbereitungshaft)