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§ 51 AsylG - Länderübergreifende Verteilung - dejure.org

Asylgesetz

   Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)   
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§ 51
Länderübergreifende Verteilung

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) 1Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474), in Kraft getreten am 01.12.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474

Rechtsprechung zu § 51 AsylG

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Querverweise

Auf § 51 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Unterbringung und Verteilung
        § 52 (Quotenanrechnung)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 60 (Auflagen)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71 (Folgeantrag)
        § 71a (Zweitantrag)
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