Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) 1Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt
1. | den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzt, | |
2. | die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, | |
3. | die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers und | |
4. | den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. |
2Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 stellt. 3Ist der aufnehmenden Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. 4Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
(2) 1Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten. 2Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
(3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzunehmen.
(4) 1Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer die Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. 2Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts nach § 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität ausgestellt.
(6) 1Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. 2Der Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
Vorschrift eingefügt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet § 20aChancenkarte; Verordnungs-
ermächtigung § 20bPunktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungs-
ermächtigung § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 18e AufenthG
Entscheidung zu § 18e AufenthG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2021 - L 2 AS 438/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne ...
Querverweise
Auf § 18e AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Datenschutz
- § 91d (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- § 38f (Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages)