Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 1 - Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente (§§ 58 - 61) |
1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
1. | für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, | ||
2. | für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck), | ||
3. | für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, | ||
4. | für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | ||
a) | das in Anlage D4c abgedruckte Muster, | ||
b) | für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster, | ||
5. | für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, | ||
6. | für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, | ||
7. | für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | ||
a) | das in Anlage D7a abgedruckte Muster, | ||
b) | für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster, | ||
8. | für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | ||
a) | das in Anlage D8a abgedruckte Muster, | ||
b) | für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster, | ||
9. | für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, | ||
10. | für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, | ||
11. | für das Zusatzblatt | ||
a) | zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster, | ||
b) | zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster, | ||
c) | zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster, | ||
12. | für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, | ||
13. | für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und | ||
14. | für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster. |
2Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.
Hinweis der Redaktion:Nicht ausführbare Änderung durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2606) - Anknüpfung an einen aufgrund vorheriger Änderung nicht mehr vorhandenen Wortlaut - wurde sinngemäß umgesetzt.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
04.12.2020 | Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) | 26.11.2020 | |
24.11.2020 | Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht | 12.11.2020 | |
08.04.2017 | Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 03.04.2017 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 58 AufenthV
34 Entscheidungen zu § 58 AufenthV in unserer Datenbank:
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- OVG Hamburg, 23.11.2023 - 6 Bs 111/23
Einstweiliger Rechtsschutz, gerichtet auf Rückgängigmachung einer vollzogenen ...
- VG Cottbus, 07.08.2018 - 3 L 403/18
- LSG Bayern, 18.12.2013 - L 12 EG 31/12
Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG ist auch, wer ...
Zum selben Verfahren:
- SG Augsburg, 27.06.2012 - S 7 EG 43/11
Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG ist auch, wer ...
- SG Augsburg, 27.06.2012 - S 7 EG 43/11
- VG Stuttgart, 15.04.2009 - 5 K 4098/08
Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die Fiktionsbescheinigung
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; ...
- VG Bremen, 13.04.2011 - 4 V 62/11
Verfahrensfiktionsbescheinigung, Anordnungsgrund, Abschiebungshindernis, ...
- OVG Niedersachsen, 28.09.2017 - 13 ME 244/17
Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; familiäre Lebensgemeinschaft mit ...
- OVG Niedersachsen, 24.03.2017 - 8 LA 197/16
Anordnung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Fiktionsbescheinigung; ...
§ 58 AufenthV in Nachschlagewerken
- § 58 AufenthV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Reiseausweis für Flüchtlinge
- Reiseausweis für Staatenlose