Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
3.136 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2024 - 7 Sa 214/23
Vergütung nach dem KraftfahrerTV Bund
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das ...
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 14 SLa 5/24
- BAG, 21.02.2024 - 10 AZR 345/22
Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 05.07.2021 - 2 Ca 1584/20
Urlaubsgeld, Gesamtzusage, Freiwilligkeitsvorbehalt, Transparenzgebot
- ArbG Paderborn, 05.07.2021 - 2 Ca 1587/20
Urlaubsgeld, Gesamtzusage, AGB-Kontrolle, Freiwilligeitsvorbehalt
- ArbG Paderborn, 09.07.2021 - 3 Ca 1559/20
Urlaubsgeld, Gesamtzusage, Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, ...
- LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 1003/21
Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld; Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt
- LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 1004/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
- LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 994/21
Zulässigkeit der Beschränkung der Leistungen gegenüber neu eintretenden ...
- ArbG Paderborn, 05.07.2021 - 2 Ca 1584/20
Querverweise
Auf § 151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)