Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
grundsätzen § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen § 2024Haftung bei Kenntnis § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung § 2026Keine Berufung auf Ersitzung § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers § 2031Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Rechtsprechung zu § 2022 BGB
14 Entscheidungen zu § 2022 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 29.02.2024 - 9 UF 40/21
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
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- AG Leipzig, 15.06.2000 - 16 C 2695/00
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2022 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 II (Zurückbehaltungsrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 2 (Sonstige Absonderungsberechtigte)