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§ 2125 BGB - Verwendungen; Wegnahmerecht - dejure.org

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
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§ 2125
Verwendungen; Wegnahmerecht

(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.

(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.

§ 2100Nacherbe § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102Nacherbe und Ersatzerbe § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106Eintritt der Nacherbfolge § 2107Kinderloser Vorerbe § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110Umfang des Nacherbrechts § 2111Unmittelbare Ersetzung § 2112Verfügungsrecht des Vorerben § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114Verfügungen über Hypotheken-
forderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben
§ 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Redaktionelle Querverweise zu § 2125 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 2125 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers) (zu § 2125 I)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 2125 I)
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung) (zu § 2125 I)
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