Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2125 BGB
10 Entscheidungen zu § 2125 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14
Freistellung von Erbschaftssteuerkosten
- BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52
Rechtsmittel
- BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72
Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines ...
- BFH, 12.05.1970 - II 52/64
Erbschaftsteuer bei Nachlassfolge nach ausländischem Recht - Erbschaftsteuer bei ...
- BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis ...
- BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50
- BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 100/84
Rechtsstellung des Vorerben hinsichtlich der Nutzungen der Erbschaft
- OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07
Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils
- BayObLG, 17.10.2001 - 1Z BR 132/00
- BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 118/86
Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2125 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 2125 II)