Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
Kapitel 3 - Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze (§§ 312i - 312l) |
(1) 1Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. 2Dies gilt nicht
(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
4Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. 2Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(6) 1Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2022 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 |
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen
Rechtsprechung zu § 312k BGB
47 Entscheidungen zu § 312k BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 23.05.2024 - 20 UKl 3/23
Verbraucherschutzverband geht gegen weitere Ausgestaltung eines Kündigungsbuttons ...
- OLG Nürnberg, 30.07.2024 - 3 U 2214/23
Erreichbarkeit des bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ...
- LG München I, 10.10.2023 - 33 O 15098/22
Unzulässige Gestaltung einer Kündigungsmöglichkeit im Internet
- AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22
Flug Stornierung E-Mail Option Erstattung Flugpreis Button Anfechtung
- OLG Celle, 18.04.2024 - 13 U 7/24
Verbands-Unterlassungsklage; Beauftragter; Affiliate; Kündigungsschaltfläche; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hildesheim, 09.01.2024 - 3 O 109/23
Kündigungsbutton auch bei Verkauf von Online-Abos auf Webseiten Dritter
- LG Hildesheim, 09.01.2024 - 3 O 109/23
- LG Köln, 29.07.2022 - 33 O 355/22
Kündigungsbestätigungsseite im Internet für Verbraucher
- LG Koblenz, 27.02.2024 - 11 O 12/23
Keine Bestätigung durch ein Telefonat des Verbrauchers nach erfolgter Kündigung ...
- LG München I, 16.11.2023 - 12 O 4127/23
Unzulässige Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche in Online-Angebot
- OLG Koblenz, 14.06.2019 - 2 U 1260/17
Reisevertrag: Inhaltskontrolle der Trinkgeldempfehlung eines Reiseveranstalters
Querverweise
Auf § 312k BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)