Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Zitiervorschläge
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§ 387Voraussetzungen
§ 388Erklärung der Aufrechnung
§ 389Wirkung der Aufrechnung
§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
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rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
Rechtsprechung zu § 389 BGB
4.039 Entscheidungen zu § 389 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.06.2024 - 26 W 7/24
- BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 184/23
Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der ...
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Verfahren - Abrechnungsbescheid - Aufrechnung mit abgetretenen zivilrechtlichen ...
- FG Münster, 02.07.2024 - 4 V 408/24
- AG Hamburg, 11.07.2024 - 49 C 410/23
Vermieter muss Belegeinsicht umfassend und vor Ort ermöglichen
- AG Düsseldorf, 06.05.2024 - 37 C 285/23
Pauschale oder Vorauszahlung? Im Zweifel Pauschale!
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - L 5 KR 593/17
Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - 8 Sa 837/23 Corona
Entgeltfortzahlung - SARS-CoV-2-Infektion - Krankheit - Symptomlosigkeit - ...
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen ...
§ 389 BGB in Nachschlagewerken
- § 389 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufrechnung (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 389 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 352 (Aufrechnung nach Nichterfüllung)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2, II (Wirkung der Erfüllung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1224 (Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung)