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§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen - dejure.org

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
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§ 400
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Rechtsprechung zu § 400 BGB

419 Entscheidungen zu § 400 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 400 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 400 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              §§ 850 ff. (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
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