Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. 2Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.09.2009 | Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen | 24.09.2009 |
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Rechtsprechung zu § 45 BGB
92 Entscheidungen zu § 45 BGB in unserer Datenbank:
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- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
- FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18
Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids
- KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20
Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der ...
- FG Hessen, 19.09.2018 - 1 K 1905/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErBStG, § 9 Abs. 1 ...
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
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- OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 5 W 74/18
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- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19
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- BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15
Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der ...
Querverweise
Auf § 45 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 85
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Innungsverbände
- § 83
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)