Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 1 - Kauf auf Probe (§§ 454 - 455) |
(1) 1Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 454 BGB
41 Entscheidungen zu § 454 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.05.2018 - 7 U 134/17
Voraussetzungen Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
- OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 19 U 39/22
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs durch E-Mail-Verkehr
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - ...
- KG, 08.05.2019 - 19 WF 14/19
Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs unter einer auflösenden Bedingung
- KG, 16.02.2010 - 5 U 139/07
Irreführung bei der Bewerbung einer Club-Mitgliedschaft als kostenlos/ Abgrenzung ...
- BFH, 25.03.2021 - IX R 10/20
Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung ...
- BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14
Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen ...
- OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 16 U 109/17
Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19
Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14
Hörgeräte - Hilfsmittelversorgung - Festbetrag - Kostenerstattung - ...
§ 454 BGB in Nachschlagewerken
- § 454 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kauf auf Probe
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 454 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 454 I 2)